§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
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es sich stets, wenn die geschuldete Leistung in einer einmaligenHandlung, z. B. der Zahlung einer Geldsumme, der Hingabe einerSache, der Begründung, Abtretung oder Aufhebung eines Rechtsbesteht. Aber auch eine zu mehrmaligem Handeln verpflichtendeSchuld ist dann vorübergehender Art, wenn die einzelnen Hand-lungen als gesonderte Leistungen geschuldet werden, deren Bewir-kung als Teilerfüllung den Bestand der Schuld teilweise zerstört 94 .
Insoweit dagegen den Schuldinhalt eine dauernde Leistungs-pflicht bildet, sind die Schuldverhältnisse darauf angelegt, währendihres Bestandes eine konstante Wirkungskraft zu äufsern. IhreErfüllung deckt sich nicht mit ihrer Beendigung; ihnen eignet einein den Grenzen ihrer Bestimmung unerschöpfliche Lebenskraft.Dauernder Art sind der Regel nach die Verpflichtungen zu einemUnterlassen 95 ; sie sollen in jedem Augenblick durch Nichthandelnerfüllt werden, ohne damit ganz oder teilweise unterzugehen 96 .In Gestalt einer selbständigen dauernden Unterlassungspflicht liegtauch dem Verleiher und dem Darlehnsgeber die Verpflichtung ob,dem anderen Teil den Gebrauch der geliehenen Sache oder desgeliehenen Sach- oder Wertquantums während der Leihezeit zugestatten 97 . Dauernder Art ist ferner die Verpflichtung zu einemfortgesetzten positiven Verhalten, wie die des Vermieters zur Ge-währung des Sachgebrauchs, die des Verpächters zur Gewährungvon Gebrauch und Fruchtgenufs, die des Verwahrers zur Auf-
94 A. a. 0. S. 358. So z. B. eine in Baten abzuzahlende Kaufpreisschuld,die Verpflichtung zur terminweisen Lieferung eines bestimmten Quantums ver-tretbarer Sachen, die Verpflichtung zur Rückerstattung eines Darlehns durchsukzessive Tilgung, mögen auch die Tilgungsquoten als Zinszuschläge ein-gekleidet sein. — Auch die Verpflichtung zu einer aus verschiedenartigenEinzelleistungen zusammengesetzten einmaligen Gesamtleistung, z. B. derÜbertragung eines Vermögens, einer Erbschaft, eines Handelsgeschäftes, ist vor-übergehende Schuld.
95 So z. B. die Unterlassungspflichten aus Konkurrenzklauseln oder Kar-tellen. Desgleichen solche durch blofsen Schuldvertrag von einem Grund-eigentümer eingegangene Verbindlichkeiten zum Nichttun oder Dulden, wie sieauch den Inhalt einer Dienstbarkeit bilden könnten. — Doch kommen auchvorübergehende Unterlassungspflichten, wie z. B. zur Stimmenthaltung beieiner Abstimmung oder zum Nichtmitbieten bei einer bestimmten Versteige-rung, als selbständiger Schuldinhalt vor; vgl. Lehmann a. a. 0. S. 59ff.
96 Eine vorübergehende Schuld, deren Inhalt aber niemals Unterlassen,sondern irgend eine Ersatz- oder Strafleistung ist, entspringt erst aus ihrerVerletzung durch Zuwiderhandeln; sie erlischt durch Erfüllung, während dieUnterlassungspflicht unverändert forthesteht.
97 A. a. 0. S. 360, 399ff.; unten § 198.