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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Scliuldverhältnisse überhaupt.

soll auch hier einen Vermögensnachteil, den der Gläubiger ohnezureichenden Grund erlitten hat, innerhalb gewisser Grenzen wett-machen. Allein der Inhalt der Leistungspflicht bestimmt sichnicht nach dem für den Gläubiger entstandenen Schaden, sondernnach dem vom Schuldner ohne zureichenden Grund erlangtenVorteil 89 .

6. Für einzelne Verhältnisse ist es erheblich, ob die ge-schuldete Leistung teilbar oder unteilbar ist 90 . Der Unter-schied bestimmt sich danach, ob die Leistung ohne Verminderungihres Gesamtwertes in wesensgleiche Teile zerlegt werden kannoder nicht 91 . Ein Recht zu Teilleistungen steht auch dann, wenndie Leistung teilbar ist, dem Schuldner grundsätzlich nicht zu 92 .

7. Von hoher Bedeutung ist der Unterschied vorübergehen-der und dauernder Leistungspflichten. Der begriffliche Gegen-satz läfst sich darauf zurückführen, ob die Leistung in einem Zeit-punkt oder während eines Zeitraumes bewirkt werden soll. Jenachdem sich der Inhalt eines Schuld Verhältnisses in vorüber-gehenden Leistungspflichten erschöpft oder seinen Hauptinhalt einedauernde Leistungspflicht bildet, ergeben sich wesentliche Ver-schiedenheiten seiner Struktur. Diedauernden Schuldverhältnisseheben sich daher als eine durch gemeinsame Merkmale gekenn-zeichnete Gattung von den übrigen Schuldverhältnissen ab 98 .

Insoweit den Schuldinhalt eine vorübergehende Leistungs-pflicht bildet, die geschuldete Leistung also auf einen bestimmtenZeitpunkt konzentriert ist, ist das Schuldverhältnis dazu bestimmt,mit der Bewirkung der Leistung zu erlöschen. Seine Lebenskraftverzehrt sich in demselben Augenblick, in dem sie sich erfolgreichbetätigt; Erfüllung und Untergang fallen zusammen. So verhält

80 Vgl. unten § 218.

90 So nach B.G.B. § 420, 427, 431, 1109.

91 Vgl. Windselieid-Kipp § 253; Crome § 145 Z. 4; Dernburg§ 47. Zu den unteilbaren Leistungen geboren die meisten persönlichenLeistungen, insbesondere auch die Unterlassungen (H. Lehmann a. a. 0.S. 197 ff.), aber auch viele Sachleistungen, wie z. B. regelmäßig die Heraus-gabe einer bestimmten Sache oder die Verschaffung des Eigentums an einersolchen. Vgl. Seuff. XLIX Nr. 152.

92 B.G.B. § 266; K.Ger. b. Seuff. LXI Nr. 149. Abweichend W.O. a. 22,38. Dagegen kann der Gläubiger die teilbare Forderung teilweise geltendmachen, abtreten oder belasten.

93 Näher dargelegt ist dies in meiner Abb. über dauernde Schuldverhält-nisse in Jahrb. f. D. LXIV S. 355411. Das B.G.B. trifft besondere Be-stimmungen nur fürdauernde Dienstverhältnisse (§ 617, 627, 629, 630) undgebraucht dabei das Wort nur im Sinne längerer Dauer; a. a. 0. S. 395.