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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

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einzelnen seit langer Zeit umstritten. Mangels besonderer Be-stimmungen kommt es darauf an, ob und inwieweit auf Grund einesinneren ursächlichen Zusammenhanges der verschaffte Vorteil eineunmittelbare Minderung des zugefügten Schadens bedeutet 86 . All-gemein gilt der Satz, dafs der Schuldner, der für den Verlusteiner Sache oder eines Rechts Ersatz zu leisten hat, zum Ersatznur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet ist, die demGläubiger auf Grund des Sacheigentums oder des Rechts gegenDritte zustehen 87 .

Eine Art der Schadensersatzpflicht, für die nur einzelne be-sondere Regeln gelten, ist die Verpflichtung zum Ersätze vonAufwendungen 88 .

Nicht unter den Begriff der Schadensersatzpflicht dagegenfällt die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerecht-fertigten Bereicherung. Auch sie freilich beruht auf demPrinzip der ausgleichenden Gerechtigkeit. Die geschuldete Leistung

Walsmann, Compensatio lucri cum damno, 1900; besonders aber Oert-mann, Die Vorteilsausgleichung bei Schadensersatzanspruch, 1901, sowieKomm. Vorbem. 5. Ferner Rüm elin, Krit. V.Schr. XLV 189 ff.; H. A. Fischera. a. 0. S. 218ff'.; Klein h. Gruchot LI 734ff.; v. Schey, Obligationsverh.des Öst. Privatr. S. 560ff.; Dernhurg § 31; Endemann I § 128 I 2;Crome § 151 II 4; Köhler II 132ff.; Enneccerus § 237 II1; Planck zu§ 249 Bern. 5. Ablehnend W. Stintzing, Findet Vorteilsanrechnung beimSchadensersatzanspruch statt? 1905.

86 Vgl. R.Ger. LIV Nr. 41, Seuff. LX Nr. 35 u. 117. Über Vorteils-anrechnung bei der Enteignung oben Bd. II 486 ff. Besondere Bestimmungenim B.G.B. § 552, 615, 649, H.G.B. § 430, 457, 611, 613.

87 B.G.B. § 255. Der Satz, der aus dem römischen Recht stammt, beruhtzwar nicht auf einfacher Anwendung des Prinzips der Vorteilsausgleichung,wie Schollmeyer zu § 255 Bern. 6 meint, wohl aber auf demselben Grund-gedanken; vgl. 0ertmann, Vorteilsausgleichung S. 256 ff., 274ff.; Crome§ 151 II 5; Dernhurg § 34. Die Ansprüche gegen Dritte gehen nicht, wieEntw. I § 223 bestimmen wollte und zugunsten des Versicherers in V.V.G.§ 67 u. H.G.B. § 804 bestimmt ist, von Rechts wegen über. Indessen wirdman annehmen müssen, dafs der Ersatzpflichtige, wenn er vorbehaltlos ge-leistet hat, auch nachträglich die Abtretung fordern kann. Auch mufs ihmhinsichtlich dessen, was der Ersatzberechtigte selbst auf Grund des nicht ab-getretenen Rechtes erlangt, ein Bereicherungsanspruch zugestanden werden.

88 Vgl. v. Tuhr, Die actio de in rem verso, 1895, S. 39 ff.; v. Petra-2ycki, Die Lehre vom Einkommen II 105 ff., 163ff.; Crome § 151 III;Dernburg § 35; Enneccerus § 239 I. Das B.G.B. trifft allgemeine Be-stimmungen über die in der Ersatzpflicht enthaltene Verpflichtung, den auf-gewandten Geldbetrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen (§ 256)und den Ersatzberechtigten, wenn die Aufwendung in der Übernahme einerVerbindlichkeit bestand, zu befreien (§ 257).