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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
allgemein einen Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Nach-teile auerkennt 79 , hielt man in Deutschland an der entgegengesetzenRegel fest und vermehrte nur die Ausnahmen 80 . Das B.G.B. hatkeinen Fortschritt gebracht. Durch seine ausdrückliche Vorschriftschneidet es der Regel nach jede Berücksichtigung einer nicht mitGeld mefsbaren Einbufse ab. Handelt es sich um Sachbeschädigung,so kann nicht einmal dem böswilligen Täter eine Ersatzleistungwegen verletzter idealer Interessen auferlegt werden 81 . Nur heiwiderrechtlichen Eingriffen in bestimmte Persönlichkeitsgüter istder Verletzte berechtigt, auch wegen eines Schadens, der kein Ver-mögensschade ist, eine billige Entschädigung in Geld zu ver-langen 82 . Überdies kann stets durch Rechtsgeschäft eine Geld-entschädigung für einen immateriellen Schaden bedungen werden 8S .
Die genaue Bemessung der Entschädigung nach dem Umfangedes nachweisbaren Schadens und damit auch die Unbeachtlichkeitder nicht mit Geld mefsbaren Nachteile fällt überhaupt weg, sobaldan Stelle des Schadenersatzes eine vom Strafrichter zuerkannteBufse tritt. Die Bufse des modernen deutschen Rechts, die heistrafbarer Verletzung bestimmter Persönlichkeitsrechte dem Ver-letzten zu entrichten ist, ist zwar keine Privatstrafe, sondern eineForm der Entschädigung, führt aber in den Begriff der Ent-schädigung den Gedanken der Genugtuung wieder ein 84 .
Da der Ersatzberechtigte nur Ausgleichung der erlittenenNachteile, nicht Bereicherung erlangen soll, mufs er besondereVorteile, die für ihn aus dem schädigenden Ereignis entstandensind, sich auf die Entschädigung anrechnen lassen oder anderweitzur Ausgleichung bringen SB . Die Tragweite dieses Prinzips ist im
S. 229; meine Schrift über den Entw. S. 196 ff.; v. Liszt, Deliktsobi. S. 29ff.;Seng, Arch. f. b. R. V 336 ff.; Crome b. Zacliariae II § 415 Anrn. 1 a, B.R.§ 141 S. 21.
79 Nachweisungen b. Seng a. a. 0. S. 341 ff., 354ff.
80 Inbesondere durch Einführung der Bufsen im R.St.G.B. und in denGesetzen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (oben Bd. I 742, 817, 847, 894).
81 Dernburg § 33 a. E. meint, dafs trotz des § 253 der Richter nachZ.Pr.O. § 287 das Affektionsinteresse berücksichtigen könne. Vgl. dagegenCrome § 151 Anm. 13, 0ertmann zu § 253 Bern. 3, Planck Bern. 2.
82 B.G.B. § 847 (unten § 215 I 4) u. § 1300.
83 So namentlich durch Strafgedinge. Deshalb ist auch nach B.G.B.§ 343 bei der Würdigung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe „jedes be-rechtigte Interesse des Gläubigers, nicht blofs das Vermögensinteresse in Be-tracht zu ziehen“.
84 Vgl. unten § 215 I 5.
85 Vgl. Mommsen a. a. 0. S. 193 ff.; Cohnfeld a. a. 0. S. 168 ff.;