§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
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Der Regel nach geht also der in einem idealen Gute Geschädigte,falls die Naturalherstellung ausgeschlossen ist, leer aus. Auch imälteren deutschen Recht richteten die reinen Schadensersatz-ansprüche sich nur auf Ersatz des Vermögensschadens. Allein inerheblichem Umfange war durch das Bufsensystem dafür gesorgt,dafs auch wegen immaterieller Nachteile eine pekuniäre Genug-tuung geleistet werden mufste. Später wurde der gleiche Erfolgzum Teil durch rezipierte Privatstrafen römischer Herkunft er-reicht. Seit dem Verschwinden der Privatstrafen blieb nur derErsatzanspruch wegen eines in Geld abschätzbaren Schadens übrig,während der Gedanke der Genugtuung dem Privatrecht mehr undmehr abhanden kam 76 . Immerhin erhielten sich im gemeinenRecht und mehr noch in den Partikularrechten einzelne weiter-gehende Ersatzansprüche poenaler Herkunft, die man nun alsSchadensersatzansprüche wegen bestimmter immaterieller Nachteileauffafste, aber als Anomalien behandelte 77 . In neuerer Zeit brachsich wieder die Auffassung Bahn, dafs grundsätzlich im Sinne derausgleichenden Gerechtigkeit dem, der rechtswidrig im Genufseines idealen Lebensgutes verkürzt ist, eine Genugtuung gebührtund dafs hierzu trotz der Unvergleichlichkeit idealer und wirt-schaftlicher Werte sich bis zu einem gewissen Mafse eine Geld-leistung eignet, weil ja Geld auch den Schlüssel für ideale Genüssebildet 78 . Während aber in Frankreich und England die Praxis
76 Doch stellt noch das Preufs.A.L.R. dem hlofsen Ersatz des „wirklichenSchadens“ die „volle Genugtuung“ gegenüber (I, 6 § 7, 101 und rechnet zudieser bei vorsätzlicher Sachbeschädigung den Ersatz des Wertes der be-sonderen Vorliebe (ebd. § 87, I, 11 § 880). Ebenso unterscheidet das Öst.G.B.§ 1323—1324 „eigentliche Schadloshaltung“ und die „volle Genugtuung“ understreckt die letztere hei vorsätzlicher Verletzung auch auf „die Tilgung derverursachten Beleidigung“. Pfaff, Zur Lehre von Schadensersatz und Genug-tuung nach Öster.R., 1880, hat wahrscheinlich gemacht, dafs der Gesetzgeberdamit auf Ersatzleistung für idealen Schaden abzielte, und diese Ansichtgegen Unger, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. VIII 209 ff., ebd. S. 613 ff. eingehend ver-teidigt. Es scheint, als dränge gegenüber der älteren Theorie u. Praxis Pf aff sAuflassung mehr und mehr durch; vgl. Krainz-Pfaff-Ehrenzweig I 395Anm. llE
71 So im gern. R. die Ansprüche aus Beleidigung, das Schmerzensgeldund die Deflorationsgelder, im preufs. R. auch den Ausstattungsanspruch einerdurch körperliche Verletzung verunstalteten Frauensperson (I, 6 § 128—127)und das Affektionsinteresse (vor. Anm.), im Sachsenrecht die Sachsenbufse usw. ?vgl. unten § 215 I 1.
78 Vgl. Jhering, Jahrb. f. D. XVIII 41 IT.; Köhler, Patentrecht, 1878,S. 651 ff., Arch. f. b. R. V 255ff, B.R. II 124; Pfaff a. a. 0.; Unger a. a. 0.
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