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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Scliuldverliältnisse überhaupt.

auch dann, wenn er keine Rechtspflicht gegen den Ersatzpflichtigenverletzt, sondern nur die gehörige Sorgfalt in eignen Angelegen-heiten nicht angewandt und somit einVerschulden gegen sichselbst begangen hat 73 . Darüber hinaus mufs in dem Umfange,in dem fehlerhaftes Verhalten ohne Verschulden eine Schadensersatz-pflicht begründet, auch zu Lasten des Geschädigten die Verant-wortlichkeit für solches Verhalten dem Verschulden gleichgestelltwerden 74 . Endlich gereicht dem Geschädigten auch das mit-verursachende Verschulden eines Dritten insoweit zum Nachteil,als er nach allgemeinen Grundsätzen für dasselbe einzustehen hat 76 .

Den Grundsatz des vollen Schadensersatzes durchbricht dasB.G.B. in § 258 mit der Bestimmung, dafs wegen eines Schadens,der nichtVermögensschaden ist, Entschädi gung in Geld nurin den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann.

73 B.G.B. § 254 2 Halbs. 2. Von einemVerschulden gegen sieb selbstspricht im Einklang mit der Lebensauffassung Zite Im an n, Grundr. S. 166 ff.Ähnlich Rümelin a. a. 0. S. 312, v. Leyden a. a. 0. S. 67, 74, Dernburg§ 32 II 3, Oertmann Bern. 1 b ß; dagegen Crome I § 111, GottschalkS. 69 ff., Weyl S. 518 ff. Ob zugleich dem Ersatzpflichtigen gegenüber min-destens eine sog.Diligenzpflicht versäumt ist, ist unerheblich. Ein der-artiges mitwirkendes Verschulden kann vor, bei oder nach der Entstehungdes Schadens begangen werden. In letzterer Hinsicht ist namentlich die Frageviel erörtert, inwiefern im Falle der Körperverletzung die Weigerung, sicheinem voraussichtlich erfolgreichen rationellen Heilverfahren, insbesondere einerOperation zu unterziehen, den Ersatzanspruch (aus Unfallversicherung oderDelikt) herabmindern kann. Mit Hecht bejaht das R.Ger. in gewissem Um-fange hier ein Verschulden des Verletzten; Seuff. XLVI Nr. 189, XLIII Nr. 199,Z. S. LX Nr. 34, besonders aber LXXXIII Nr. 3, wo die Gründe, aus deneneine Operation ohne Nachteil abgelehnt -werden kann, scharf abgegrenzt sind;vgl. die eingehende Beleuchtung dieser Entsch. b. Zitelmann, Arch. f. b.R.XL 213ff. Über den Spezialfall des § 839 3 unten § 211 Anm. 54. DieAnwendbarkeit des§ 254 2 wird natürlich durch besondere Gesetzesbestim-mungen eingeschränkt, nach denen ein Schadensersatzanspruch durch schuld-hafte Herbeiführung des schädigenden Ereignisses seitens des Verletzten nurausgeschlossen wird, wenn ihm Vorsatz (wie nach R.V.O. § 556, 1254, 1267)oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (wie nach V.V.G. § 61) zur Last fällt.Darum kann sich auch der von einer Berufsgenossenschaft für Unfallversiche-rung auf Ersatz belangte schuldige Unternehmer insoweit, als die Berufs-genossenschaft selbst durch eignes Verschulden des Verletzten nicht befreitwird, nicht auf § 254 berufen; R.Ger. LXII Nr. 82 u. Nr. 104.

74 Vgl. über die sehr bestrittene Frage unten § 211 Anm. 5557, § 214Anm. 4951 u. Anm. 8485.

76 ÜLer die bestrittene Tragweite des letzten Satzes von § 254, der ent-sprechende Anwendung des § 278 vorschreibt, vgl. unten § 178 Anm. 31 u.§ 211 Anm. 81. Über § 846 unten § 265 Anm. 51.