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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

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Verschuldens des Geschädigten hat jeder Schadensersatzpflichtige,mag er aus vertragsmäfsiger Garantieleistung, aus reehtmäfsigemEingriff, aus unerlaubter Handlung oder aus Vertragsverletzunghaften, mag seine Plrsatzpflicht sich nur auf den von ihm ver-ursachten Schaden erstrecken oder aus einem zufälligen Ereignisentspringen, mag sie im ersteren Falle Verschulden oder qualifiziertesVerschulden voraussetzen oder auch bei schuldloser Verursachungeintreten 71 . Auf seiten des Geschädigten ist, damit ihm aus § 254ein Nachteil erwachse, stets erforderlich, dafs sein Verhalten dieEntstehung des Schadens oder dessen Umfang mitverursacht hat.

Das Gesetz fordert aber überdies, dafs ihn ein Verschulden trifft.

Doch wird ihm als Verschulden nicht nur angerechnet, wenn er-es unterlassen hat, den Ersatzpflichtigen auf die Gefahr eines un-gewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieserweder kannte noch kennen mufste 72 , sondern auch, wenn er esunterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, also

Nr. 129. Auch in der Theorie ist die früher öfter verlangte Ausschaltung derVerschuldensfrage (vgl. z. B. Endemann § 182, 1 a, Schollmeyer Bern. 5,

Staudinger Bern. 2) mehr und mehr aufgegeben; vgl. Gottschalk a. a. 0.

S. 94ff., Dungs a. a. 0. S. 545ff., Planck Bern. 4a u. b, OertmannBern. 2, Dernburg § 32 II 1, Enneccerus § 236, 4. Der Wortlaut des§ 254 1 ist auf alle Fälle zu eng, weil die Verpflichtung zum Schadensersatznicht nur ohne Verschulden, sondern auch ohne Verursachung begründet seinkann; vgl. die folg. Anm.

71 Bei Versicherungsverträgen ist die Anwendung des § 254 durch die f

Spezialvorschrift des § 61 V.V.G. eingeengt, aber nicht ausgeschlossen;

J. Gierlce, Leipz. Zeitschr. 09 S. 738ff., Brodmann, Jahrb. f. D. LVIII278, Planck Bern. 1. Hier und wo sonst eine Verpflichtung zum Ersatz desSchadens aus einem zufälligen Ereignis vertragsmäfsig übernommen oder kraftgesetzlicher Vorschrift für Zufall gehaftet wird, kann bei mitwirkendem Ver-schulden des Ersatzberechtigten die Kausalität seines Verhaltens immer nurmit der Kausalität der vom beiderseitigen Verhalten unabhängigen Umständeverglichen werden. Von der Bedeutung des § 254 für die Haftung aus un-erlaubten Handlungen ist unten § 211 V näher zu sprechen; dafs § 254 hierauch Platz greift, wenn aus schuldloser Verursachung gehaftet wird, ist all-gemein anerkannt (ebd. Anm. 53).

72 B.G.B. § 254 2 Halbs. 1. Insoweit wird also Unvorhersehbarkeit desSchadens erheblich. Ein derartiges Verhalten wird vorzugsweise als Grundfür Herabminderung des wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit zuleistenden Schadensersatzes in Betracht kommen; vgl. z. B. Seuff. LX Nr. 183.

Doch liegt kein Grund vor, wegen des vom B.G.B. gebrauchten AusdrucksSchuldner mit Schollmeyer Bern. 6 a, Fischer-Henle Anm. 7 undfrüher auch Planck Bern. 3 die Anwendung der Vorschrift in anderen Fällenauszuschliefsen; vgl. Komm. d. R.G.R. Bern. 2, Staudinger Bern. 4, Oert-mann Bern. 3, Planck 4 Bern, 3 a.

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierte, Deutsches Privatrecht. III.

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