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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Anders verhält es sich nur im Falle der Mitverantwortlich-keit des Beschädigten für den entstandenen Schaden. Dennin diesem Falle setzt die elastische, in der Praxis überaus wichtiggewordene Bestimmung des § 254 B.G.B. den Richter in den Stand,je nach der konkreten Sachlage den Schadensersatzanspruch zuversagen oder dem Umfange nach zu ermäfsigen und so einebillige Verteilung der Schadenslast vorzunehmen 69 . Nach demWortlaute des § 254 hängt, wenn bei der Entstehung des Schadensein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtungzum Ersätze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes vonden Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schadenvorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wordenist 70 . Den Anspruch auf Berücksichtigung eines mitwirkenden
69 Über die vielen Streitfragen, die sich an die wenig glückliche Fassungdes § 254 knüpfen, vgl. die Komm, von Oertmann, Planck, Staudingeru. A., sowie besonders: v. Leyden, Die sog. Culpa-Kompensation im B.G.B.,1902; A. Gottschalk, Das mitwirkende Verschulden des Beschädigten beiSckadensansprücken nach B.G.B., 1903; Rümelin a. a. 0. S. 307 ff.; Trägera. a. 0. S. 327ff.; Krückmann, Jahrb. f. D. LV lff.; Kahn, Arch. f. b. K.XXXIV 350 ff.; Schneider ebd. XXXVII 161 ff.; C oermann b. Gruchot LI286ff.; Dungs ebd. LIV 545ff.; Enneccerus § 236. — Gemeinrechtlich be-wirkte das konkurrierende Verschulden des Beschädigten den Wegfall jedesSchadensanspruches (1. 203 D. de K.J. 50, 17), ausgenommen den Fall der arg-listigen Schädigung, in dem es überhaupt einflufslos war. Auch das R.II.Pfl.G.§ 1 kannte nur die Alternative des vollen Bestandes oder Wegfalles der Ersatz-pflicht. Dagegen hatte das Prenfs. A.L.R. I, 6 § 18—21 feste kasuistische Ab-stufungen: bei Vorsatz oder grobem Versehen des Schädigers kann der Be-schädigte trotz mitwirkenden eigenen Verschuldens stets den unmittelbarenSchaden, dagegen bei eigenem groben Versehen nicht den mittelbaren Schadenund den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen; bei mäßigem oder geringemVersehen des Schädigers wird durch eigenes grobes Versehen des Beschädigtenjeder Ersatzanspruch, der Ersatzanspruch wegen mittelbaren Schadens undentgangenen Gewinnes schon durch Verabsäumung der gewöhnlichen Aufmerk-samkeit zur Abwendung des Nachteils ausgeschlossen. Eine billige Schadens-verteilung wegen Verschuldenskonkurrenz ermöglichte zuerst das Schweiz. O.R.a. 51 2 (jetzt 44 1 ); vgl. vor. Anm.
70 B.G.B. § 254 1 . Es soll also in erster Linie das Übergewicht derKausalität entscheiden. Allein dieses läfst sich nicht abstrakt, sondern nurnach dem Mafse der Verantwortlichkeit jedes Teils für einen als mitkausalvorgestellten Umstand ermitteln; vgl. Köhler II 140 Anm. 1. Hierfür aberwird immer in erster Linie die Schwere des Verschuldens in Betracht kommen,die zu berücksichtigen ohnehin dem Richter schon deshalb unverwebrt ist,weil alle „Umstände“ des Falles für erheblich erklärt sind. Die Praxis wägtdaher vor allem stets das beiderseitige Verschulden gegen einander ab; RGer.LIII Nr. 98, LIV Nr. 5, LXIX Nr. 62, LXXVI Nr. 80 S. 323, Seuff. LXIII