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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

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Ersatzpflicht kann vertragsmäßig eingeschränkt werden und istbei manchen Schuldverhältnissen durch gesetzliche Vorschriftenenger begrenzt 66 . Dagegen kennt das geltende deutsche Rechtnicht die im preufsischen Landrecht und in anderen älteren Gesetz-büchern durchgeführte grundsätzliche Abstufung des Umfanges desSchadensersatzes nach dem Grade des dem Ersatzpflichtigen zur

Last fallenden Verschuldens 67 . Ebensowenig erteilt es gleich dem<

schweizerischen Recht dem Richter eine generelle Ermächtigung, ^

mit Rücksicht auf die Größe des Verschuldens und auf sonstige ^

Umstände den Umfang des Schadensersatzes ungleich zu be- j

messen 6S .

bei Vorsatz oder grobem Versehen vorschreibt (I, 5 § 285, I, 6 § 911), imübrigen dagegen regelmäfsig nur fürwirklichen Schaden haftbar macht (I, 5§ 288 mit den Ausnahmen in § 289291, sowie I, 6 § 12), jedoch im Falle einerunerlaubten Handlung bei mäfsigem Versehen unter Einbeziehung von gewissementgangenen Gewinn (I, 6 § 1314). Ähnlich das Ost. Gb. § 13231324, dasdieeigentliche Schadloshaltung und dievolle Genugtuung unterscheidet,und nur die letztere, die nur im Falle eines aus böser Absicht oder aus einerauffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens geschuldet wird, auch aufden entgangenen Gewinn erstreckt.

66 So namentlich durch die Bemessung des Schadensersatzes für den Ver-lust oder die Beschädigung von Frachtgut nach dem geAeinen Wert gemäfsH.G.B. § 430, 457, 611613, sowie durch die Beschränkungen der Ersatzpflichtauf Höchstbeträge nach Eisenbahnfrachtrecht gemäfs H.G.B. § 461466. Dochbleibt hier überall in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeitder Anspruch auf IJrsatz des vollen Schadens Vorbehalten.

67 Oben Anm. 6465; Zürch. Gb. § 997, 1000, 1004. Vgl. indes die inder vor. Anm. angef. handelsrechtlichen Ausnahmen.

68 Nach dem neuen Schweiz. O.R. a 4344, 99 3 hat der Richter bei Fest-

setzung der Gröfse des Schadensersatzes sowohl die Umstände wie die Gröfsedes Verschuldens zu würdigen; er kann die Ersatzpflicht auf Grund der Ein-willigung oder einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten ermäfsigen odergänzlich von ihr entbinden; ermäfsigen kann er sie auch, wenn der Ersatz-pflichtige durch volle Ersatzleistung in eine Notlage versetzt würde, dies jedochnur dann, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Be-stimmungen weichen von denen des alten O.R., das die Ersatzpflicht aus un-erlaubten Handlungen (a. 51) und wegen Nichterfüllung einer Schuldverpflichtung ^

(a. 116) verschieden behandelte, mehrfach ab. Dafs, wie Dem bürg § 28

meint, dem deutschen Richter durch Z.P.O. § 287 eine ähnliche Freiheit-ge-währt wäre, kann nicht zugegeben werden. Nur über den Umfang des ent-standenen Schadens, nicht über den Umfang des zu leistenden Schadensersatzeshat er nach freiem Ermessen zu entscheiden. Nicht ausgeschlossen freilich ist,dafs er bei der Entscheidung der Verursacliungsfrage den Grad des Verschuldensmitsprechen läfst und auf diesem Wege zu einer Ermäfsigung unbilliger An-sprüche gelangt. Ist aber der Kausalzusammenhang nicht zweifelhaft, so mufser auf vollen Ersatz des als verursacht festgestellten Schadens erkennen.

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