Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
78
Einzelbild herunterladen
 

78

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Der Anspruch des Gläubigers geht grundsätzlich auf Ersatzdes vollen Schadens 62 . Den Mafsstab bildet das verletzteInteresse des Geschädigten; es soll der Nachteil ausgeglichenwerden, den er infolge des vom Schuldner zu vertretenden Um-standes erlitten hat 63 . Darum umfafst der Schadensersatz nichtnur den unmittelbar zerstörten oder entzogenen Vermögens wert,sondern auch den mittelbar verursachten Vermögensverlust 64 .Darüber hinaus erstreckt er sich auf den entgangenen Gewinn, dernach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderenUmständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vor-kehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte 65 . Die

62 Dies war auch nach gemeinem Recht anzunehmen. Ausdrücklich be-stimmte es das H.G.B. Art. 283. Ebenso Sachs. Gb. § 124125. Dagegenstufte das Preufs. A.L.R. I, 2 § 117118, I 5 § 285291, I, 6 § 115 den Um-fang des zu leistenden Ersatzes kasuistisch ab. Auch der Code civ. Art. 1150und das Österr. Gb. § 13231324 machen Unterschiede. Das Schweiz. O.R. Art. 51(jetzt 43) kennt überhaupt kein festes Mals, sondern überläfst die Bestimmungder Gröfse des Schadensersatzes grundsätzlich dem richterlichen Ermessen.

63 In den Fälleu, in denen jemand einen Ersatzanspruch hat, weil einGeschäft nicht zustande gekommen ist, auf dessen Zustandekommen er ver-traute und vertrauen durfte, besteht der Schade in dem Nachteil, den er in-folge seines irrigen Yertrauens erlitten hat, dem sog.negativen Interesse..Doch kann dieser Schade niemals den Betrag despositiven Interesses über-steigen, das er, wenn das Geschäft zustande gekommen wäre, an dessen Wirk-samkeit gehabt hätte. Denn was er nicht gehabt hätte, wenn sein Vertrauennicht getäuscht worden wäre, hat er auch durch die Täuschung seines Ver-trauens nicht eingebüfst. Vgl. B.G.B. § 122, 179, 307, 309. W. Brock, Dasnegative Vertragsinteresse, Berlin 1902; Kollier I 557, II 134ff.

64 Bei Verlust oder Beschädigung einer Sache kommt also nicht hlofs,wie grundsätzlich nach Preufs. A.L.R. I, 2 § 117 (Abweichungen I, 6 § 8297),ihrgemeiner Wert, sondern ihr Wert für den Beschädigten (deraufser-ordcntliche Wert) in Betracht. Eine Unterscheidung zwischenunmittelbaremundmittelbarem Schaden (Preufs. A.L.R. I, 6 § 23) und eine Einschränkungder Ersatzpflicht auf den unmittelbaren Schaden, wie sie das Preufs. A.L.R.a. a. 0. § 15 hei geringem Versehen ein treten läfst, findet nicht statt. Auchkommt nichts darauf an, ob der Schaden voraussehbar war; grundsätzlich istauch der nicht voraussehbare Schaden, den das Preufsische A.L.R. alszu-fälligen Schaden bezeichnet und nur bei einem Verstofs wider ein Verbots-gesetz dem Schuldigen zur Last legt (I, 6 § 4 u. 16) und für den auch nachCode civ. Art. 1150 nur bei dolus gehaftet wird, zu ersetzen; vgl. jedoch überdie Modifikation durch § 254 B.G.B. unten Anm. 72.

66 B.G.B. § 252. Ähnlich zum Teil schon nach älterem deutschen Recht(Hammer a. a. O. S. 76ff.), sowie nach gemeinem Recht, Code civ. Art. 1149,H.G.B. Art. 283, Sächs. Gb. § 124125. Anders das Preufs. A.L.R., das zwarebenfalls zu demganzen Interesse oder dervollen Genugtuung auch allenentgangenen Gewinn rechnet (I, 5 § 287, I, 6 § 57), allein vollen Ersatz nur.