§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
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ist bis auf spärliche Reste verschwunden 57 . Nur rechtsgeschäft-lich kann noch innerhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit imvoraus die Höhe des bei Eintritt eines schädigenden Ereignisseszu leistenden Ersatzes festgesetzt werden 58 . Im übrigen bedarfes im einzelnen Falle der Feststellung, wie hoch sich der einge-tretene Schade beläuft. Dü; Beweislast trifft den Geschädigten.Der Beweis ist aber heute dadurch erleichtert, dafs das Gerichtüber die Frage, oh und in welcher Höhe ein Schade entstandenist, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zuerkennen hat 59 . Dabei kann das Gericht auch den Schätzungseid,der vom deutschen und vom römischen Recht in verschiedenerWeise ausgebildet war 60 , als Mittel für die Feststellung der Höhedes Schadens verwenden 61 .
61 Davon bei den unerlaubten Handlungen unten § 215.
68 So durch Versicherungsvertrag, jedoch bei der Sachversicherung nurinnerhalb der durch die Unzulässigkeit der Überversicherung gezogenen Schran-ken. Ebenso durch Garantievertrag. Auch kann bei jedem Schuldverhältnisder wegen Nichterfüllung zu leistende Ersatz durch Vereinbarung fixiert werden.Vielfach dient insbesondere eine bedungene Vertragsstrafe zugleich als fixierterErsatz. — Häufig begegnet auch die Fixierung blofs des Mindestbetrages.
30 Z.Pr.O. § 287 (a. F. § 260). Ebenso schon früher H.G.B. Art. 27 2 , Haft-pflichtges. § 7 und die Gesetze zum Schutz des Urheberrechts, des Marken-rechts und des Erfinderrechts. Vgl. dazu neues Schweiz. O.R. a. 42. •—■ ÜberSchätzung durch Nachbarn oder Sachverständige und richterliches Ermessenim älteren deut. R. vgl. Schmidt a. a. 0. S. 63, Hammer a. a. 0. S. 76,Stobbe-Lchmann § 259 S. 518.
60 Ein Schätzungseid des Verletzten begegnet in manchen Volksrechten;vgl. 1. Alam. (ed. Lehmann Cod. B) 69 u. 70, Ed. Roth. 146, 2. In späterenQuellen wird umgekehrt dem Beklagten das Recht eingeräumt, die Schätzungdes Klägers mit seinem Eide zu mindern; Sachsensp.III47 § 1, 51 § 2 (gelden nades werderunge, die sie verlos, jene ne minnere sie mit sinem eide, die sie geldensal), Rb. n. Dist. IV 33 A d. 1, Gosl. Stat. 42, 17, Lab and, Vermögensr. lvl.S. 68 Anm. 23, Hammer S. 76, Planck, Gericlitsv. I 454ff., Stobbe-Leh-mann § 259 Anm. 51. Doch liefs sich in Schuldbriefen der Gläubiger oftversprechen, dafs der Schuldner die Bestimmung der Höhe des Schadens durchschlichtes Wort des Gläubigers anerkennen werde; Brunner, Z. f. II. R. XXIII242ff., Grundz. S. 209; Hübner, Grundz. S. 464. Seit der Rezeption wurdedas im römischen Recht bei gewissen Streitigkeiten dem Kläger gewährte jura-mentum in litem (Dig. 12, 3, Cod. 5, 53) aufgenommen und als Würderungseidoder Schätzungseid zu einem allgemeinem Beweismittel hinsichtlich des vor-sätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schadens umgebildet. Die Z.Pr.O.§ 260 hob den Schätzungseid als formelles Beweismittel auf.
61 Nach Z.Pr.O. § 287 (a. F. 260) kann das Gericht stets anordnen, dafsder Beweisfiihrer den Schaden oder das Interesse bis zu einem gerichtlichfestgesetzten Höchsthetrage eidlich schätze.