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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstandnicht eingetreten wäre, also je nach der Art des Schadens diehierzu geeignete Leistung, die persönlicher oder sachlicher Natursein kann, zu bewirken. Allein tatsächlich überwiegt durchausdie Ersatzleistung durch Wertausgleichuug mittels Geldzahlung 51 .Von vornherein wird Entschädigung in Geld geschuldet, soweit dieHerstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigersnicht genügend ist 52 . In vielen Fällen ist ausdrücklich bestimmtoder als selbstverständlich vorausgesetzt, dafs lediglich Geldersatzgefordert und geleistet werden kann 63 . Immer ferner kann wahl-weise der Gläubiger im Falle der Verletzung einer Person oderder Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu er-forderlichen Geldbetrag verlangen 64 , der Schuldner dann, wenndie Herstellung nur mit unverhältnismäfsigen Aufwendungen mög-lich ist, die Entschädigung in Geld leisten 65 . Endlich wandeltsich die Herstellungsschuld endgültig in eine Geldschuld um, wennder Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist mit der Er-klärung, dafs er nach Ablauf der Frist die Herstellung ablehne,gesetzt hat und die Herstellung nicht rechtzeitig erfolgt 66 .

Der Umfang des zu leistenden Ersatzes richtet sich nachdem Umfange des auszugleichenden Schadens. Das im älterendeutschen Hecht für zahlreiche Fälle geltende System der festenBufsen, in denen Strafe und Schadenersatz verschmolzen waren,

61 Die Geldentschädigung besteht der Regel nach in einer Kapitalsumme,bisweilen aber in einer Geldrente; vgl. unten § 215 I 3 a und b, auch obenBd. II 433.

52 B.G.B. § 251 1 . Herstellung im buchstäblichen Sinne ist, da das Ge-schehene nicht ungeschehen gemacht werden kann, fast immer unmöglich; esgenügt aber die Herstellung gleicher wirtschaftlicher Brauchbarkeit und Nutz-barkeit; R.Ger. LXXVI Ni\ 38. Ist Naturalherstellung zwar möglich, aber nichtgenügend, einen vollen Ausgleich zu schaffen, so kann der Geschädigte Her-stellung nebst Ergänzungsentschädigung fordern, wird aber, falls nicht be-sondere Umstände die Ablehnung der Herstellung rechtfertigen, sie auch nehmenmüssen.

63 So z. B. ausdrücklich bei der Enteignung; oben Bd. II 483. Desgleichenbei der gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigung durch Geldrenten (obenAnm. 51). Ferner selbstverständlich, wo Schadensersatz wegen Nichterfüllungeiner Verbindlichkeit zu leisten ist; R.Ger. LXI Nr. 85. Dazu kommen die Fälle,in denen, weil der Schade in Geldentziehung besteht, die Herstellung sich mitGeldentschädigung deckt. Vgl. R.Ger. LXII Nr. 79.

54 B.G.B. § 249 S. 2. Es ist dies ein Fall der alternativen Ermächtigung.

55 B.G.B. § 251 2 . Auch hier handelt es sich um eine facultas alternativa.

56 B.G.B. § 250.