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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

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der Schade durch rechtmäfsigen Eingriff in eine fremde Rechts-sphäre verursacht ist, eine Schadenersatzpflicht sei es dessen, derden Eingriff vorgenommen hat, sei es dessen, zu dessen Vorteilder Eingriff erfolgt ist, begründet 47 . Endlich trifft, wenn einebestehende Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt ist,den Verpflichteten statt oder neben der primären Leistungspflichtdann eine Verpflichtung zum Ersatz des dadurch verursachtenSchadens, wenn ihm entweder ein nach dem Mafse seiner Ver-pflichtung beachtliches Verschulden zur Last fällt oder ein vonihm nach dem besonderen Inhalt des Schuldverhältnisses zu ver-tretender sonstiger Umstand die gehörige Erfüllung verhinderthat 48 . Die Verpflichtung zum Schadenersatz tritt also bald nurauf Grund eines Verschuldens, bald ohne Verschulden ein undberuht bald auf Verursachung durch eigene Handlung oder Unter-lassung, bald auf Haftung für verursachendes fremdes Handelnoder ungewolltes Geschehen 49 . Und die Ersatzleistung kann alsHauptleistung oder Nebenleistung, sie kann auch einfach oder wahl-weise als Surrogatleistung geschuldet werden.

Von verschiedener Beschaffenheit kann auch der Leistungs-gegenstand sein. Denn grundsätzlich richtet sich im heutigenwie im älteren deutschen Recht die Verpflichtung auf Natural-herstellung 50 . Der Schuldner hat den Zustand herzustellen, der

47 So bei der Enteignung und den verwandten öffentlich rechtlichen Ein-griffen; vgl. oben Bd. II 464ff.; auch S. 28, 409 ff., 414, 517 ff., I 195 ff. Aberauch bei privatrechtlich erlaubten Eingriffen, wie im Falle der Nothilfe nachB.G.B. § 904 (oben Bd. II 365) und der Beschädigung oder Zerstörung einerSache in verschuldetem Notstände nach B.G.B. § 228 S. 2 (da hier die schädigendeHandlung selbst nicht widerrechtlich ist). Verwandt ist die Schadensersatz-pflicht infolge der Schadensverteilung bei der grofsen Haverei.

48 Diese sekundären Schadensersatzpflichten sind teils für die Schuld-verhältnisse allgemein, teils für die einzelnen Arten der Schuldverhältnissebesonders geregelt. Solche Ersatzverbindlichkeiten entspringen aber auch ausder Nichterfüllung anderer als schuldrechtlicher Verpflichtungen. So z. B. beiden dinglichen Ansprüchen; oben Bd. II 511.

49 Von dem Verhältnis zwischen Verschuldung und blofser Verursachungund von der Haftung für Andere und für Sachen ist bei den unerlaubten Hand-lungen näher zu reden.

50 B.G.B. § 249. Über Naturalersatz im älteren deutschen Recht vgl.Schmidt a. a. 0. S. 58ff, Hammer a. a. 0. S. 75ff. Derselbe Grundsatzgilt nach Preufs. A.L.R. I, 6 § 79, Ost. Gb. § 1323 u. Sächs. Gh. § 687. DasSchweiz. O.R. a. 51 (jetzt 43) überläfst die Bestimmung der Art des Schadens-ersatzes dem richterlichen Ermessen. Dagegen kannte das röm. R. nur Geld-ersatz ; Degen kolb, Arch. f. z. Pr. LXVII10. Doch war für das gern. R. Streit.