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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Scliuldverliältnisse überhaupt.

beruht, darauf, dafs sie sich auf eine Leistung richtet, durch diedem Gläubiger ein Ausgleich für einen Schaden, d. li. für diedurch ein besonderes Ereignis verursachte Entziehung oder Be-einträchtigung von Lebensgütern, verschafft werden soll. Damiteine solche Verpflichtung eintrete, müssen objektive und subjek-tive Voraussetzungen erfüllt sein. Objektive Voraussetzung istein für den Bereich des Ttechtslebens durchgreifender Kausal-zusam menhang zwischen dem Ereignis und dem Schaden 44 . Sub-jektive Voraussetzung ist, dafs ein Anderer aus einem besonderenGrunde dem Geschädigten gegenüber für die Folgen des schädigendenEreignisses einzustehen hat. Zureichender Grund für eine der-artige Haftung ist ihre rechtsgesehäftliche Übernahme 45 . Imübrigen wird durch Rechtssätze die Haftung an solche Tatbeständegeknüpft, die unter dem Gesichtspunkte der ausgleichenden Ge-rechtigkeit als zureichende Gründe erscheinen. Vor allem entspringtstets, wenn das schädigende Ereignis eine unerlaubte Handlungwar, aus der Verantwortlichkeit für die Handlung eine Verpflichtungzum Schadenersatz 40 . In erheblichem Umfange wird ferner, wenn

vom Standpunkte der Nationalökonomie, Leipzig 1888; E. Steinbacb, DieGrundsätze des heutigen Rechts über den Ersatz von Vermögensschäden, 1888;M. Rümelin, Die Gründe der Schadenszurechnung usw., 1896, Schadensersatzohne Verschulden, 1910; Mauczka, Der Rechtsgrund des Schadensersatzes, 1904.

44 Das Problem des Kausalzusammenhanges ist hier nicht zu erörtern.Bemerkt sei nui - , dafs zweifellos für den juristischen Begriff der Verursachungstets nur ein Ausschnitt aus der wirklichen Verkettung von Ursachen undWirkungen in Betracht kommt, dafs aber die Abgrenzung dieses Ausschnittesnicht nach einer logischen Formel, sondern nur nach den im Rechtsleben aufGrund positiver Erfahrung mafsgebend gewordenen Regeln erfolgen darf.Darum ist auch weder der strafrechtliche Kausalbegriff ohne weiteres für dasbürgerliche Recht entscheidend, noch innerhalb des bürgerlichen Rechts beider Abmessung der im Rechtssinne verursachten Folgen im einzelnen Falledie Berücksichtigung konkreter Umstände ausgeschlossen. Die in § 287 derZ.Pr.O. dem Gericht erteilte Anweisung, über die Entstehung eines Schadensund dessen Höheunter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugungzu entscheiden, bezieht sich auch auf di e Verursachungsfrage. Vgl. im übrigenv. Bar, Die Lehre vom Kausalzusammenhänge im Rechte, 1871; v. Lifst,Die Deliktsobligationen im System des B.G.B., 1898, S. 68ff ; M. Rümelin,Die Verwendung der Kausalbegriffe im Straf- und Civilreclit, 1900; L. Träger,Der Kausalbegriff im Straf- und Civilrecht, 1904; Rumpf, Jalirb. f. D. XLIX333ff.; Endemann, B.R. § 129; Dernburg § 27; Enneccerus § 235;Oertmann, Vorbem. 4; Siber zu § 249 Bern. 4.

45 So durch Versicherungsvertrag oder Garantievertrag.

46 Davon ist später in § 211 ff. zu reden; dort ist auch zu zeigen, dafsder Begriff der unerlaubten Handlung immer rechtswidriges, nicht aber schuld-haftes Verhalten voraussetzt.