§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
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als Entgelt für die Inliabung des kraft ihrer dem Gläubiger zu-stehenden Vermögenswertes zu entrichten sind und daher den Betragder geschuldeten Hauptleistung nicht mindern. Heute kommenfast nur die für Geldschulden zu zahlenden Geldzinsen in Betracht.Doch bleiben Naturalzinsen für eine auf vertretbare Sachen ge-richtete Gattungsschuld möglich. Die Verpflichtung zur Verzinsungeiner Schuld beruht entweder auf Rechtssatz oder auf Rechts-geschäft. Für gesetzliche und bedungene Zinsen gelten grundsätz-lich gleiche Regeln 40 . Ihre Höhe bemifst sich mangels andererBestimmung nach dem gesetzlichen Zinsfufs, der nach geltendembürgerlichen Recht vier vom Hundert für das Jahr beträgt 41 .
Im Übrigen können Leistungen jeglicher Art krafteiner gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Bestimmung, die eineauf sie gerichtete Verpflichtung an eine Hauptverpflichtung an-knüpft, als Nebeuleistungen geschuldet werden 42 .
5. Lediglich durch den für den Inhalt mafsgehenden Leistungs-zweck unterscheidet sich von anderen Leistungspflichten die Ver-pflichtung zum Schadenersatz 43 . Ihre Eigentümlichkeit
40 Über die durch das B.G.B. beseitigten Unterschiede, die im gemeinenRecht und auch in den neueren Gesetzbüchern gemacht wurden, vgl. Dern-burg § 21.
41 B.G.B. § 246. Nach Handelsrecht 5%; H.G.B. § 252. Nach Wechsel-recht 6%; W.O. Art. 50, 51, 98 Nr. 6. — Von den gesetzlichen Zinsbeschrän-kungen handeln wir des geschichtlichen Zusammenhanges wegen erst beimDarlehen (§ 198).
42 So kann die Auszahlung eines Gewinnanteils, die Entrichtung einerVertragsstrafe, der Ersatz von Aufwendungen, Kosten oder Schäden den Inhalteiner Nebenschuld bilden. Besteht die Hauptleistung in der Herausgabe einerSache, so kann als Nebenleistung die Herausgabe von Früchten oder Nutzungenund der Ersatz von Schäden, sowie die Herausgabe von Zubehörstücken ge-schuldet werden. Hauptleistung und Nebenleistung können ungleichartig, dieeine kann sachlicher, die andere persönlicher Art sein.
43 Über das ältere deutsche Recht: A. B. Schmidt, Die Grundsätzeüber den Schadensersatz in den Volksrechten, Unters, z. D.St. u. R.G. XVIII,Breslau 1885; 0. Hammer, Die Lehre von dem Schadensersatz nach denVolksrechten, ebenda XIX, 1885. — Über das römische und gemeine Recht:Fr. Mommsen, Beiträge zum Obligationenrecht Bd. II, Zur Lehre vom Interesse,1855; Cohnfeldt, Die Lehre vom Interesse, 1865; Windscheid-Kipp § 257. —Über das geltende deutsche Recht v. Tuhr, Jahrb. f. D. XLVI 3911'., Kr.V.Schr.XLIV 63ff.; II. A. Fischer, Der Schaden nach dem B.G.B., 1903; Ende-mann I § 128—132; Cosack § 9111'.; Matthiafs I § 76—77; StammlerS. 122ff.; Enneccerus § 234—238; Croine § 150—152; Dernhurg § 24—37;Köhler II 12211'.; Oertmann, Vorbem. u. Bern, zu B.G.B. § 249— 254; Siberb. Planck 4 zu § 249ff. — Vgl. auch: Mataj a, Das Recht des Schadensersatzes