72 Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
oder wenn die Bestimmung der Leistung einem Dritten über-lassen ist 35 .
4. Mancherlei rechtliche Folgen knüpfen sich ferner an denUnterschied von Hau p 11 e i s t u n g en und N e b e n 1 e i s t u n g e n 36 .Werden aufser einer Hauptleistung Nebenleistungen geschuldet,so besteht ein zusammengesetztes Schuldverhältnis, aus dem fürden Schuldner Haupt- und Nebenverpflichtungen, für den GläubigerHaupt- und Nebenforderungen entspringen 37 . Die Nebenschuldkann nicht ohne die Hauptschuld entstehen, wird inhaltlich durchsie bestimmt und bleibt in gewissem Umfange von ihr abhängig 38 ;allein sie ist zugleich ein Schuldverhältnis für sich, hat ihreneigenen Inhalt und kann, einmal entstanden, besonderen recht-lichen Schicksalen unterliegen 39 .
Nebenleistungen sind namentlich die Zinsen. Zinsen sindwiederkehrende, nach Quoten (meist Prozenten) des Betrages einerHauptleistung (des „Kapitals“) bemessene, der Hauptleistung gleich-artige Leistungen, die während des Bestandes der Hauptschuld
Belieben eines Teiles abhängig gemacht ist; dann kann eine Bestimmung nachTreu und Glauben verlangt werden. So ist schon Saclisensp. I 22 § 2 zu ver-stehen, wo es hinsichtlich der Lohnforderung von Gesinde, das auf Gnade ge-dient hat, gegen den Erben heifst: sve uppe gnade gedenet hevet, die mut denerven gnaden manen. Ist die Bestimmung in die Willkür eines Teiles gestellt,so entsteht kein Schuldverhältnis.
35 B.G.B. § 317—319. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenübereinem der Beteiligten. Im Zweifel ist auch hier anzunehmen, dafs die Be-stimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist; dann ist eine offenbar un-billige Bestimmung unverbindlich; ist dies der Fall oder kann oder will derDritte die Bestimmung nicht treffen, so erfolgt die Bestimmung durch Urteil.Dagegen wird, wenn die Bestimmung in das freie Belieben des Dritten gestelltist, der Vertrag hinfällig, falls der Dritte die Bestimmung nicht treffen kannoder will oder sie verzögert. Auch die in das freie Belieben gestellte Bestim-mung darf nur nach Treu und Glauben erfolgen. Ein Vertrag, der die Be-stimmung der reinen Willkür eines Dritten überliefse, wäre nach § 138 nichtig.
86 Vgl. über „Nebenleistungen“ B.G.B. § 224, 507, 1115, 1145, 1158, 11591178, 1191, 1194, 1813, Zw.V.G. § 12; „Hauptleistung“ als Gegensatz dazu inB.G.B. § 367, 396.
37 Von dem „Hauptanspruch“ und den Ansprüchen auf Nebenleistungenredet z. B. B.G.B. § 224, Zw.V.G. § 12; von der „Hauptforderung“ B.G.B. § 803;von „Nebenforderungen“ Z.Pr.O. § 4.
88 Vgl. B.G.B. § 224; Zw.V.G. § 12; Konk.O. § 62.
39 Sie kann für sich erlöschen, aber auch nach dem Erlöschen der Haupt-forderung fortbestehen; sie ist für sich übertragbar, belastbar und pfändbar.Über die Steigerung ihrer Selbständigkeit durch Verkörperung in einem Neben-papier vgl. oben Bd. II 130 ff., 160ff’., 170, 186, 1017. Über Nebenleistungenbei der dinglichen Schuld ebd. S. 860, 869, 875, 895.