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§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse. 71
Vollzüge der Wahl, die durch Erklärung gegenüber dem anderenTeile (also durch einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft)erfolgt, verwandelt sich die Wahlschuld in eine einfache Schuld 81 .Verschieden von der Wahlschuld ist die Schuld mit an sich be-stimmtem, aber wahlweise anders bestimmbarem Leistungsgegen-stande, wie sie vorliegt, wenn kraft einer sogenannten facultas alter-nativa entweder der Schuldner sich nicht nur durch die geschuldete,sondern nach seiner Wahl auch durch eine bestimmte andereLeistung befreien oder der Gläubiger statt der geschuldeten Leistungnach seiner Wahl eine bestimmte andere Leistung fordern kann 32 .
Auch jede sonstige Unbestimmtheit der Leistung istzulässig, wenn nur im Schuldinhalt die Möglichkeit der Behebungder Unbestimmtheit durch eine nicht rein willkürliche Bestimmung-angelegt, die Leistung also objektiv bestimmbar ist 38 . Eine aus-reichende Bestimmbarkeit liegt namentlich auch dann vor, wenndie Leistung durch einen der Beteiligten bestimmt werden soll 34
lange, bis der Gläubiger die von ihm gewählte und zur Vollstreckung ge-brachte Leistung ganz oder teilweise empfangen hat, durch eine der übrigenLeistungen befreien; das Wahlrecht des Gläubigers geht, wenn der Gläubigerim Verzüge ist und in einer ihm vom Schuldner gesetzten angemessenen Fristdie Wahl nicht vornimmt, auf den Schuldner über; § 264.
81 B.G.B. § 263 (abweichend vom römischen Recht); die gewählte Leistunggilt nun als die von Anfang an allein geschuldete. — Ist oder wird eine derLeistungen unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigenLeistungen, ist oder wird also entweder ebenfalls einfache Schuld oder engereWahlschuld; die Beschränkung tritt jedoch nicht ein, wenn eine nachträglicheUnmöglichkeit Folge eines Umstandes ist, den der nicht wahlberechtigte Teilzu vertreten hat; § 265.
32 Die Unbestimmtheit bestellt hier also darin, dafs der Schuldinhalt ein-seitig durch einen anderen Schuldinhalt ersetzt werden kann. Durch gehörigeAusübung der facultas alternativa wird der Schuldinhalt umgewandelt, durchNichtausübung oder Verlust derselben die Wandelbarkeit des Schuldinhaltsbeseitigt.
33 Die vorläufige Unbestimmtheit kann die Art oder den Umfang desLeistungsgegenstandes, aber auch den Ort, die Zeit oder sonstige Modalitätender Leistung betreffen. Vgl. R.Ger. b. Seuff. XL Nr. 101.
34 B.G.B. § 315—316. Ob der Schuldner oder der Gläubiger die Bestim-mung zu treffen hat, hängt von der Vereinbarung ab; die Bestimmung des ver-tragsmäßig nicht bestimmten Umfanges der für eine Leistung versprochenenGegenleistung gebührt im Zweifel dem Gläubiger. Die Bestimmung erfolgtdurch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. Im Zweifel ist anzunehmen,dafs die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist; dann ist die Be-stimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit ent-spricht; ist dies nicht der Fall oder wird die Bestimmung verzögert, so erfolgtdie Bestimmung durch Urteil. Möglich ist auch, dafs die Bestimmung vom
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