70
Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Art und Güte zu verstehen 26 . Die individuelle Bestimmung desLeistungsgegenstandes erfolgt erst durch die Leistung. Es genügtaber, dafs der Schuldner das zur Leistung einer bestimmten ge-eigneten Sache seinerseits Erforderliche getan hat. Mit diesemAugenblick tritt die Beschränkung des Schuldverhältnisses auf diebestimmte Sache ein 27 .
Beschränkter ist die Unbestimmtheit des Leistungsgegenstandesbei der Wahlschuld 28 . Hier richtet sich die Leistungspflichtauf mehrere von vornherein bestimmte Leistungsgegenstände, abernur alternativ auf den einen oder den anderen von ihnen 29 . DasWahlrecht steht im Zweifel dem Schuldner zu, kann aber auchdem Gläubiger oder einem Dritten eingeräumt sein 80 . Mit dem
26 B.G.B. § 243 1 ; vgl. Preufs.A.L.R. I, 5 § 275, Code civ. Art. 1246, Il.G.B.Art. 335 (jetzt § 360). Vertragsmäßig können die Anforderungen ermäßigtoder gesteigert werden.
27 B.G.B. § 243 2 . Für das gemeine Recht herrschte lebhafter Streit überden für die Individualisierung des Leistungsgegenstandes entscheidenden Zeit-punkt; es standen sich besonders die von Th öl verteidigte „Ausclieidungs-theorie“ und die von Jhering und Windscheid vertretene „Lieferungs-theorie“ gegenüber. Das B.G.B. schliefst sich der letzteren an, modifiziert sieaber dahin, dafs die Vollendung der dem Schuldner obliegenden Leistungs-handlung genügt, wenn auch der Leistungserfolg erst später eintritt. Damitwird die Gattungsschuld, da anstatt irgend einer geeigneten Sache nunmehrdie individuell bestimmte Sache geschuldet wird, zur Speziesschuld (a. M.Köhler II 109ff., Siber Bern. 4). Der Gläubiger kann nur diese Sache ver-langen, so daß die Gefahr ihn nun in gleicher Weise trifft, wie bei einer vonvornherein auf einen konkreten Leistungsgegenstand gerichteten Forderung. Ererlangt aber auch ein Recht auf gerade diese Sache, das er jedoch durchAnnahmeverzug wieder einbüfst. Doch ist der vom B.G.B. geschaffene Rechts-zustand unsicher und in allen einzelnen Punkten sehr streitig; vgl. die Über-sicht über die Streitfragen bei Oertmann Bern. 4 u. besonders ausführlichb. Siber Bern. 4 S. 49—57.
28 Vgl. Bernstein, Zur Lehre vom alternativen Willen und den alter-nativen Rechtsgeschäften I, Berlin 1878; Pescatore, Die sog. alternativeObligation, 1880; Windscheid-Kipp § 255, 1. — Zum Recht des B.G.B.Fr. Leonhard, Jahrb. f. D. XLI lff.; Litten, Die Wahlschuld nach deut.b. R., 1903; Pescatore, Die Wahlschuldverhältnisse, 1905; Kisch, Gattungs-schuld und Wahlschuld, 1912; Ende mann § 118; Enneccerus § 241—244:Crome. § 153; Dernburg § 43—45; Köhler II 49 ff.; Oertmann, Vor-bem. u. Bern, zu § 262—265; Siber b. Planck 4 , Vorbein. u. Bern, zu § 262—265.
29 Die wahlweise geschuldeten Leistungen können sachlicher oder per-sönlicher Art, sie können auch ungleichartig sein. Möglich ist auch, dafs sichdie durch Wahl zu behebende Unbestimmtheit nicht auf den Leistungsgegen-stand, sondern auf Zeit, Ort oder Art der Leistung bezieht.
80 B.G.B. § 262. Der Schuldner verliert sein Wahlrecht durch Säumniserst mit Beginn der Zwangsvollstreckung und kann sich auch dann noch so