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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

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bedungen ist, die Zahlung also z. B. in einer von mehreren alsgesetzliches Zahlungsmittel anerkannten Münzsorten geleistet werdenmuls oder in ausländischem Gelde oder in bestimmten Geldzeichengefordert oder geleistet werden kann; denn damit ist nur derKreis der Leistungsmittel verengt oder erweitert, während alsLeistungsgegenstand immer noch der entsprechende Wert erscheint 21 .Keine Wertschuld dagegen und somit keine wahre Geldschuld istdie eigentliche Geldsortenschuld, die sich auf Geldstücke bestimmterArt als Gattungssachen richtet 22 , und noch weniger die Geldspezies-schuld, die auf individuell bestimmte Münzen oder Geldzeichengeht 28 .

8. Weitere Unterschiede ergeben sich aus der Bestimmt-heit oder Unbestimmtheit des Leistungsgegenstandes oderder Leistungsart. Eine Schuld mit völlig unbestimmtem Inhalteist undenkbar. Allein in mannigfach verschiedener Weise kannder Schuldinhalt beschränkt unbestimmt sein.

Eine Schuld mit relativ unbestimmtem Leistungsgegenstandeist die Gattungsschuld 24 . Sie richtet sich auf Leistung einernur der Gattung nach bestimmten Sache, somit irgend einerSache, die bestimmte Gattungsmerkmale aufweist 25 . Doch istdarunter nach der gesetzlichen Regel nur eine Sache mittlerer

21 Oben B(l. JI 94 Anm. 28, 95 Anm. 37. Darum ist, wenn die Leistungin der bedungenen Münzsorte unmöglich wird, der Wert in Währungsgeld zuleisten; B.G.B. § 245, oben Bd. II 94 Anm. 29.

22 Oben Bd. II 91 Anm. 12, 94 Anm. 25. Auf eine solche Schuld ist da-her B.G.B. § 245 nicht anwendbar.

23 Oben Bd. II 91 Anm. 12.

24 Vgl. v. Jhering, Jahrb. f. D. IY 366ff.; Bekke r, Jahrb. des gern. R.V 350ff.; Goldschmidt, H.R. § 6162; Windscheid-Kipp § 255, 2;H. A. Fischer, Jahrb. f. D. LI 159 ff.; Havenstein b. Gruchot LY 449 ff.;Kisch, Gattungsschuld u. Wahlschuld, 1912; Endemann § 119, Orome§ 147, Enneccerus § 230, Dernburg § 1112, Köhler II 106ff.

26 Am häufigsten begegnet die Gattungsschuld bei vertretbaren Sachen,insbesondere als Verpflichtung zur Leistung einer nach Zahl, Mafs oder Ge-wicht bestimmten Menge solcher Sachen. Aber auch unvertretbare Sachenkönnen in blos gattungsmäfsiger Bestimmtheit geschuldet werden. Die Ab-grenzung der Gattung hängt vom Parteibelieben ab. Keine wahre Gattungs-schuld aber liegt vor, wenn nicht irgend eine Sache der bestimmten Gattung,sondern eine aus einem konkret begrenzten Vorrat zu entnehmende Sachegeleistet werden soll; vgl. Dernburg § 11 II, Oertmann zu § 243 Bern. 1 a.A. M. Schollmeyer Bern. 2, Enneccerus § 230 III, Havenstein a. a. 0.S. 462ff, Kisch a. a. 0. S. 49 ff, RGer. LVII Nr. 29; differenzierend Cosak§ 84 III 2 g, Crome § 147 Anm. 7, Siber b. Planck zu § 243 Bern. 2.Auf persönliche Leistungen ist der Begriff der Gattungsschuld nicht anwendbar.