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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Scliuldverliältnisse überhaupt.

Leistung ist auch die Verschaffung eines an keinerlei körperlichesSubstrat gebundenen unkörperlichen Vermögensgegenstandes, wiesie geschuldet wird, wenn den Schuldinhalt die Verpflichtung zurBegründung oder Übertragung einer Forderung, eines Verlags-rechtes usw. oder zur Befreiung von einer Verbindlichkeit bildet;hier wird die Leistung stets durch eine blofse Willenserklärungoder deren richterliche Ersetzung bewirkt 16 .

Auf eine sachliche Leistung riehtet sich auch die Geldschul d.Die eigentliche Geldschuld aber unterscheidet sich von allen anderenSchuldverhältnissen dadurch, dafs sie ihrem wahren Inhalte nachWertschuld ist. Denn sie geht auf Leistung von Vermögenswertin der als allgemeiner Wertmesser und Wertvertreter dienendenSachart und folgeweise auf Übereignung einer entsprechendenMenge solcher Sachen, die zur Zeit und am Ort der Leistung alsgesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind 17 . Hier ist also derbesondere Leistungsgegenstand nur Mittel für die geschuldete Wert-zuführung. Die Geldschuld ist die in ihrem Inhalte der gegen-ständlichen Besonderheit entkleidete Schuld; sie ist Schuld schlecht-hin 18 . Darum spielt sie einerseits die Rolle einer allgemeinenSurrogatschuld; ihr Inhalt ist eben geeignet, erforderlichen Fallesjeden anderen Schuldinhalt zu ersetzen 10 . Andererseits bildet dieGeldschuld und sie allein die Grundlage einer Zwangsvollstreckung,die das ganze Vermögen, soweit es überhaupt der Zwangsvollstreckungunterliegt, ergreift; ihr Leistungsgegenstand kaun ja jedem be-liebigen Vermögensgegenstande entnommen werden 20 . Die Geld-schuld bleibt Geldschuld, wenn ein bestimmtes Zahlungsmittel aus-

16 Eine schuldrecktliche Verpflichtung zur Abtretung einer Forderungkann nach B.G.B. § 281, eine solche zur Befreiung von einer Verbindlichkeitnach § 257 kraft Gesetzes eintreten.

17 B.G.B. § 244; oben Bd. II 89, 94ff.; Dernburg § 1316, Endemann§ 121, Enneccerus § 231, Crome § 148, Köhler II 110ff.

18 Im älteren deutschen Recht wurden unterKlagen um Schuld nurdie Klagen wegen Geldschuld verstanden; Sachsensp. I 70 § 2, Itichtst. Landr.c. 610; Rh. n. Dist. III 10 d 1; Lab and, Vermögensr. Kl. S. 6.

19 Vgl. B.G.G. § 250 u. 251.

20 Vgl. B. VIII Abschn. II der Z.Pr.O., wo unter der ÜberschriftZwangs-vollstreckung wegen Geldforderungen zuerst von der Zwangsvollstreckung indas bewegliche Vermögen durch Pfändung, sodann von der Zwangsvollstreckungin das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Sicherungshypothek,durch Zwangversteigerung oder durch Zwangsverwaltung gehandelt wird.Ebenso ist die Befriedigung aus dem Pfände nur wegen einer Geldforderung,daher, wenn die Forderung einen anderen Inhalt hat, erst nach dem Über-gang in eine Geldforderung zulässig; oben Bd. II 986.