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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

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Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag,ist jede Zwangsvollstreckung behufs Erwirkung der Leistung aus-geschlossen 13 .

Sachliche Leistung ist die Verschaffung eines körperlichenoder unkörperlichen Vermögensgegenstandes. Ist der Leistungs-gegenstand eine körperliche Sache, so kann die geschuldete Leistungin der Verschaffung ihres Besitzes durch Herausgabe (Hingabeoder Zurückgabe) bestehen; die dazu erforderliche Handlung desSchuldners ist unpersönlicher Art und kann in der Zwangsvoll-streckung durch gerichtliche Herstellung der dem Gläubiger ge-bührenden Sachherrschaft ersetzt werden 14 . Den Schuldinhalt kannaber auch daneben oder für sich allein die Verpflichtung zur Ver-schaffung des Eigentums oder eines anderen Rechtes an einerkörperlichen Sache oder zur Befreiung derselben von einer Lastbilden; dann ist zur Bewirkung der sachlichen Leistung eineWillenserklärung und somit eine an sich persönliche Leistung desSchuldners erforderlich, die jedoch blofses Mittel zum Zwcke dessachlichen Erfolges ist und daher durch rechtskräftige Verurteilungzur Abgabe der Willenserklärung ersetzt werden kann 16 . Sachliche

zuletzt nur eine Geldkondemnation kannte, war sie fremd. Audi heute be-stimmt Code civ. Art. 1142: toute Obligation de faire ou de ne pas faire seräsout en dommages et interets en cas dinexecution de la part du debiteur.

13 Z.Pr.O. § 888 3 . Die Ausnahme war der alten Z.Pr.O. fremd. Yglunten § 199 Anm. 68.

14 Vgl. schon Sachsensp. Landr. I 70 § 1 über richterliche Einweisungund Gewaltigung bei Klagen um Gut. Nach der Z.Pr.O. § 883886 erfolgtdie Zwangsvollstreckung, wenn eine bewegliche Sache, eine Quantität von be-stimmten beweglichen Sachen oder eine bestimmte Quantität von beweglichenSachen oder Wertpapieren herauszugeben ist, durch Wegnahme und Über-gabe; wenn eine unbewegliche Sache oder ein bewohntes Schiff herauszugeben,zu überlassen oder zu räumen ist, durch Setzung aus dem Besitz und Ein-weisung in den Besitz; wenn eine herauszugebende Sache sich in Gewahrsameines Dritten befindet, durch Überweisung des Herausgabeanspruchs und so-mit durch Setzung aus dem mittelbaren Besitz und Einweisung in den mittel-baren Besitz.

15 Z.Pr.O. § 894 (oben Anm. 12). Ist aufserdem, wenn die Übertragungdes Eigentums oder die Bestellung eines Rechtes an einer beweglichen Sachegeschuldet wird, die Übergabe der Sache erforderlich, so wird dieselbe durchWegnahme der Sache behufs Ablieferung an den Gläubiger ersetzt; ebenso,wenn ein Briefgrundpfandrecht bestellt, abgetreten oder belastet werden soll,die Übergabe des Briefes; Z.Pr.O. § 897, vgl. oben Bd. II 548 Anm. 16, 890Anm. 14, 891 Anm. 18. Mit der Zwangsersetzung der schuldnerischen Leistungtritt der sachenrechtliche Erfolg genau so ein, als hätte der Schuldner per-sönlich gehandelt; daher gelten auch die Regeln über Erwerb vom Schein-berechtigten; Z.Pr.O. § 898.