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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

der auf Dienstleistung, Herstellung eines Werkes, Gesclräftsbesorgung,Geschäftsführung,Verwaltung oder Aufbewahrung gerichteten Schuld-verpflichtungen bildet. Auf eine persönliche Leistung geht fernerdie schuldrechtliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft,insbesondere zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung eines Ver-zeichnisses, sowie zur Leistung des Offenbarungseides 10 . Eine per-sönliche Leistung schuldet auch, wer einem Anderen privatrechtlichzur Vorlegung einer Sache oder einer Urkunde verpflichtet ist * 11 .Eine persönliche Leistung endlich bildet den Inhalt jeder schuld-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung. Dieschuld rechtlichen Ansprüche auf persönliche Leistungen sind imdeutschen und modernen Rechte den Ansprüchen auf sachlicheLeistungen ebenbürtig. Sie können als solche im Wege der Klagegeltend gemacht werden; das Urteil lautet auf Bewirkung derLeistung und ist unmittelbar vollstreckbar 12 . Nur im Falle der

10 Das B.G.B. trifft in § 259261 allgemeine Bestimmungen über Voraus-setzungen und Inhalt dieser Verpflichtungen; die Leistung des Oft'enbarungs-eides kann nur bei bei begründetem Verdacht nicht gehöriger Erfüllung derBechnungslegungs- oder Verzeichnispflicht und nicht in Angelegenheiten vongeringer Bedeutung verlangt werden. Vgl. Dernburg II 1 § 3841; dazuoben Bd. I § 38 VI u. VII.

11 Das B.G.B. behandelt die Vorlegungspflicht, die es unter bestimmtenVoraussetzungen an den Besitz einer Sache oder Urkunde knüpft, als Inhalteines selbständigen Schuldverhältnisses in Abschn. VII Tit. 23; vgl. unten§ 217. Übrigens will das R.Ger. in Ansehung der Vollstreckung die Vorlegungnicht alsHandlung, sondern als Sachleistung betrachten; Seuff. LX Nr. 250.

12 Vgl. oben Bd. I 328 Anm. 23. Die Zwangsvollstreckung erfolgt, wenndie Vornahme der Handlung durch einen Dritten erfolgen kann, durch Er-mächtigung des Gläubigers, auf Kosten des Schuldners die Handluug vor-nehmen zu lassen; Z.Pr.O. § 887. Die Verurteilung des Schuldners zur Ab-gabe einer Willenserklärung trägt die Vollstreckung in sich, indem mit demEintritt der Rechtskraft des Urteils die Eiklärung als abgegeben gilt; ebd.§ 894. Im Übrigen wird der Zwang zur Bewirkung einer Handlung, derenVornahme ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, insbesondereauch zur Leistung des Offenbarungseides, durch Geldstrafen und Haft bis zubestimmter Höhe geübt; ebd. § 888889. Hier versagt er also, wenn die zu-lässigen Mittel ohne Erfolg erschöpft sind. Die Verpflichtung zum Unter-lassen oder zum Dulden wird durch Geldstrafen oder Haftstrafen für jede Zu-widerhandlung bis zu bestimmter Höhe erzwungen; überdies kann der Schuldnerzur Sicherheitsleistung für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehendenSchaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden; ebd. § 890. Widerstand desSchuldners gegen eine Handlung, die er zu dulden hat, wird mit Gerichtshilfebeseitigt; ebd. § 892. Die executio ad faciendum ist in der gemeinrecht-lichen Praxis ausgebildet worden; vgl. Bayer, Vorträge § 336; Wetz eil§ 50 IV. Dem römischen Recht, das bei Verpflichtungen zu einem facere bis