§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
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II. Arten der Leistungspflicliten. Die den Inhalt derSchuldverhältnisse bildenden Leistungspflichten lassen sich unterverschiedenen Gesichtspunkten einteilen.
1. Nach der Beschaffenheit des geschuldeten Verhaltens ist zuunterscheiden, ob eine positive oder negative Leistung zubewirken ist. Die Regeln des Schuldrechts sind zunächst auf Ver-pflichtungen zu einem positiven Handeln berechnet. Allein auchdie Verpflichtung zu einem Unterlassen eignet sich zum Schuld-inhalt * * * * 5 . Unter den Begriff des Unterlassens fällt auch das Dulden 6 .Der schuldrechtliche Anspruch auf Unterlassen kann im Wege derKlage geltend gemacht werden und ist erzwingbar 7 .
2. Nach der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes ist zuunterscheiden, ob eine persönliche oder sachliche Leistunggeschuldet wird (oben § 175 II 1).
Persönliche Leistung ist alles Unterlassen 8 . Desgleichenaber alles positive Handeln, das ganz oder in erster Linie ausdem Persönlichkeitsbereich geschöpft wird und auch wohl in einemengeren Sinne als „Tun“ oder „Handlung“ bezeichnet zu werdenpflegt 9 . Dahin gehört die Leistung von Arbeit, wie sie den Inhalt
schränkung des Gläubigerrechts durch § 242. Denn es trifft die Ausübung
eines an sich bestehenden Forderungsrechts, während ein Forderungsrecht des
Gläubigers auf das, was ihm nach Treu und Glauben nicht zu leisten ist, über-
haupt nicht besteht.
5 B.G.B. § 241. Vgl. Wendt, Unterlassungen u. Versäumnisse im bürg.
R., Arch. f. z. Pr. XCII 1 ff.. II. Lehmann, Die Unterlassungspflicht im bürg.R., 1906. Doch sind die allgemeinen Sätze des Schuldrechts auf negative
Schuldverbindlichkeiten teils überhaupt nicht, teils nur mit Abwandlungen an-wendbar. Vgl. Wendt S. 53ff., Lehmann § 20^-30, Kollier, B.R. II 42.—Verfehlt ist der Versuch, den Begriff der Unterlassungsschuld ganz zu streichen,b. Schreiber, Schuld u. Haftung S. 32ff.
8 Wendt S. 16ff., II. Lehmann S. 23 ff., Oertmann zu § 241 Bern.2d. A. M. Du Cliesne, Sächs. Arch. X 684 ff., XI 529ff., Siber b. Planckzu § 241 Bern. 3. Allerdings handelt es sich um eine eigentümliche Abartdes Unterlassens. •— Eine schuldrechtliche Duldungspflicht entspricht demWegnahmerecht; sie ist in § 258 B.G.B. geregelt und eingeschränkt.
1 II. Lehmann S. 88ff. P. Eltzbacher, Die Unterlassungsklage, 1906.v. Blume, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, Festg. f. Güterbock,1910. Klage auf künftige Unterlassung nach Z.P.O. § 259; Zwangsvollstreckungnach Z.P.O. § 890 (unten Anm. 12).
8 II. Lehmann a. a. O. S. 193 ff.
9 Das röm. Recht spricht von obl. ad faciendum, der Code civ. a. 1142von Obligation de faire, das Preufs. A.L.R. I, 5 § 408ff. von „Verträgen überHandlungen“; auch die Z.P.O. § 887 ff. von der „Verpflichtung, eine Handlungvorzunehmen“.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierlco, Deutsches Privatrecht. III.
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