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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
überwunden ist, das gesamte moderne Schuldrecht 1 . Das B.G.B.bringt ihn an der Spitze seines Schuldrechts zu besonders scharfemund deutlichem Ausdruek: „Der Schuldner ist verpflichtet, die
Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksichtauf die Verkehrssitte es erfordern 2 .“ Demgemäfs gilt, was nachden Anforderungen von Treu und Glauben im Schuldverkehr über-haupt von gerecht und anständig denkenden Menschen erwartetwird, als in jedes einzelne Schuldverhältnis aufgenommen. Da jadas einzelne Schuldverhältnis seinen Inhalt immer nur aus dembreiten Strome des Verkehrslebens schöpft, ist es nicht lediglichaus sich selbst, sondern aus den sittlichen und sozialen Gemein-anschaungen über das, was sich ziemt, im Hinblick auf ihren zeit-lichen und örtlichen Niederschlag in der Verkehrssitte zu deuten.Damit ist ein gegenüber dem Gesetzes- oder Vertragsbuchstabenfreier, gegenüber dem subjektiven Meinen und Belieben objektiverMafsstab gegeben, den der Richter von Amts wegen anzulegen hat,um den wahren Schuldinhalt zu ermitteln. Alles das, aber auchnur das, was hiernach dem Gläubiger gebührt, hat der Schuldnerzu leisten 3 . Darüber hinaus ist kraft des allgemeinen Schikane-verbotes die Ausübung eines Forderungsrechtes unzulässig, wennsie nur den Zweck haben kann, dem Schuldner Schaden zuzufügen 4 .
J Im gemeinen Recht wurde es aus dem Prinzip der römischen judiciabonae fidei entwickelt, indem man alle judicia für solche erklärte. Auch imGebiete des preufsischen Landrechts brach er sich Bahn. Formuliert ist erim Code civ. a. 1134—1135. Besondere Bedeutung legte man ihm schon seitdem Mittelalter im Handelsrecht bei. Vgl. Dernburg, B.R. II 1 § 9; auchoben Bd. I § 33 VI.
2 B.G.G. § 242. Die Vorschrift gilt für alle Schuldverhältnisse. Insoweitder Schuldinhalt rechtsgeschäftlich bestimmt ist, führt schon die Auslegungs-regel des § 157 zu dem gleichen Ergebnis; doch decken sich beide Vor-schriften keineswegs; vgl. über ihr Verhältnis zu einander bes. Oertmann,Rechtsordnung und Verkehrssitte (unten Anm. 3) S. 310 ff. — Bei Handels-geschäften ist unter Kaufleuten die Handelssitte mafsgebend; H.G.B..§ 346.
3 Über die sehr bestrittene Tragweite des § 242 (nebst § 157) vgl. bes.:Stammler a. a. 0. S. 36ff., die Lehre vom richtigen Recht, 1902 (über-treibend). Steinbach, Treu u. Glauben im Verkehr, 1900. K. Schneider,Treu u. Glauben im Recht der Schuldv. des B.G.B., 1902. E. Danz, DieAuslegung der Rechtsgeschäfte 2 , 1906 (bes. S. 93 ff., 121 ff.). O. Wen dt, Dieexceptio doli generalis im heut. Recht oder Treu u. Glauben im Recht derSchuldv., Arch. f. z. Pr. C, 1906. Oertmann, Rechtsordnung u. Verkehrs-sitte, insbes. nach bürg. R., 1914 (bes. S. 315 ff.). Endemann I§ 100. Crome§ 142. Dernburg II 1 § 10. Oertmann, Komm, zu § 242. Siber b.Planck 4 zu § 242.
4 B.G.B. § 226. Das Schikaneverbot deckt sich keineswegs mit der Ein-