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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

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von Waren entspringen 86 . In bestimmter Richtung ist dem For-derungsrecht des Vermieters, Verpächters oder Verleihers auf Rück-gabe der Sache auch dadurch dingliche Wirksamkeit beigelegt,dafs es unmittelbar gegen jeden Dritten, dem der Schuldner denGebrauch der Sache überlassen hat, insbesondere gegen den Unter-mieter, Unterpächter oder Unterteilter, geltend gemacht werdenkann 36 . Endlich aber ist jedes Forderungsrecht, auch wenn esder positiven Wirkungskraft gegen Dritte entbehrt, in bestimmtemUmfange der Verletzung durch Dritte und darum auch des Schutzesgegen solche Verletzungen fähig. Es ist somit keineswegs aus-geschlossen, dafs die Verletzung eines Forderungsrechts den Tat-bestand einer zum Schadenersatz verpflichtenden unerlaubten Hand-lung bildet 37 . Auch liegt der gesamten Anfechtungsgesetzgebungder Gedanke zugrunde, dafs dem durch eine unzulässige Rechts-handlung des Schuldners in seinem Forderungsrecht verletztenGläubiger der begünstigte Dritte mit dem Empfangenen haftet 38 .

§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

I. Überhaupt. Den Inhalt der Schuldverhältnisse bildenLeistungspflichten. Die Leistung mufs sich, wie schon gesagt ist,zum Vermögensgegenstande eignen. Ihre Bewirkung darf nichtunmöglich sein, und nicht wider die Rechtsordnung oder die gutenSitten verstofsen. Im Übrigen können Leistungspflichten jeder Art

den Schuldinhalt bilden. Ihre nähere Bestimmung erfolgt durch #

Rechtssatz oder Rechtsgeschäft. Ergänzend und berichtigend aber

greift der allgemeine Grundsatz durch, dafs der Schuldinhalt nach

TreuundGlaubenzu bemessen ist. Dieser Grundsatz beherrscht,

seitdem die Wortstrenge des alten deutschen wie römischen Rechts

86 K.O. § 44; oben Bd. II 613 Anm. 22.

86 B.G.B. § 556 3 , 581 2 , 604 3 .

87 Inwieweit nach geltendem deut. R. die Verletzung eines Forderungs-rechtes auf Grund des § 823 1 B.G.B. unerlaubte Handlung ist, soll unten in§ 211 II 2b besprochen werden.

38 K.O. § 3032, 37; Anf.G. v. 21. Juli 1879 (Fassung v. 17. Mai 98) § 3u. 7. Eltzbacher a. a. 0. S. 288 gelangt von dem Standpunkt aus, dafsdie Relativität des Forderungsrechts schlechthin jede Wirkung gegen Dritteunmöglich mache, folgerichtig zu der Annahme, dafs überall, wo eine Wirkunggegen Dritte anerkannt ist, neben dem Forderungsrecht ein zu seiner Sicherungdienendes besonderes Ausschliefsungsrecht stehe. Aber diese gekünstelteRechtsverdoppelung zeugt für die Unhaltbarkeit der zugrunde liegenden Auf-fassung. Auch die Relativität eines Rechts ist ein relativer Begriff. Vgl. auchoben Bd. I 258 Anm. 6.