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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Verhältnisse geht so weit, dafs in manchen Fällen ein objektiverSchuldbestand als rechtswirksam anerkannt wird, obschones an einem subjektiven Schuldverhältuisse überhaupt oder zurZeit fehlt 29 . Hierher gehören die rein oder doch zum Teil objek-tiven Schuldbeziehungen zwischen gesonderten Vermögensmassendesselben Subjekts 80 . Desgleichen die infolge ihrer sachenrecht-lichen Verkörperung fortbestehende und nur ruhende Schuld auseinem in das Eigentum des Schuldners gelangten forderungsreeht-lichen Wertpapier 31 . Ebenso die als Grundbelastung bestehendedingliche Schuld aus einem Eigentümergrundpfandrecht 82 .
7. In der deutschrechtlichen Auffassung wurzelt endlich dieMöglichkeit, dafs ein Forderungsrecht, obschon von Hause ausrelatives Recht, Wirkungen gegen Dritte entfaltet. Alleauf Verschaffung von Sachherrschaft gerichteten Forderungsrechtesind an sich befähigt, durch Hineinziehung des Leistungsgegen-standes in die Gebundenheit eine positive Wirkungskraft gegenDritte zu erlangen. Die allgemeine Durchführung dieses Gedankensim älteren deutschen Recht gehört der Vergangenheit an 33 . Alleinauch heute verschafft den vormerkbaren Forderungsrechten dieVormerkung im Grundbuch, dem Forderungsrecht aus Miete oderPacht eines Grundstücks die Besitzüberlassung, dem Forderungs-recht auf Fruchterwerb die Überlassung des Besitzes der Stamm-sache und in gewissem Umfange jedem ein Recht auf Besitz einerbeweglichen Sache einschliefsenden Forderungsrecht der Besitzdingliche Kraft 34 . Ferner kann dem konkursrechtlichen Verfolgungs-recht ein dinglich wirksames Forderungsrecht auf Rückübereignung
29 Doch tritt diese Erscheinung immer nur in Anlehnung an ein objektivesSachverhältnis der oben Bd. II äff. besprochenen Art auf.
30 Ygl. oben Bd. II 69. Dazu über die seerechtlichen Fälle der Schiffs-gläubigeiü'echte am eigenen Schiff und der Ladungsgläubigerrechte an der eigenenLadung Pappen heim, Seerecht II 313 ff., 383 ff., der aber hier mit demHaftungsbegriff auskommen will und den Gedanken des objektiven Schuld-bestandes ablehnt.
31 Vgl. oben Bd. II 121 Anm. 67, 183.
32 Vgl. oben Bd. II 923, 931. Ebenso natürlich bei einer Eigentümer-reallastberechtigung.
33 Vgl. oben Bd. II 608—611.
34 ObenBd. II 611—613. Dafs hier überall weder das Forderungsrecht zumdinglichen Rechte wird noch ein besonderes dingliches Recht zu ihm hinzutritt,sondern das Forderungsrecht als solches durch die Bekleidung mit sachen-rechtlicher Publizität sachenrechtliche Wirksamkeit erlangt, ist ebd. S. 261 ff.,336 ff., 592 Anm. 30 gezeigt und für Miete und Pacht noch zu zeigen.