§ 175. Begriff und Wesen der Schuldverhältnisse.
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Als Vermögensbestandteile nehmen die Forderungen auch an derSonderung des Vermögens in verschiedene Vermögensmassen Teilund können daher Bestandteile eines Sondervermögens jeglicherArt bilden 26 .
Die Schulden sind Verpflichtungen, die zugleich das Ver-mögen des Schuldners belasten. Durch die Auffassung als Lastenwerden auch sie vergegenständlicht: sie erscheinen als Bestand-teile und zwar, da sie nach Art negativer Gröfsen die Vermögens-einheit wertmindernd mitbilden, als Passivbestandteile des Ver-mögens 26 . Doch entspricht der Einschränkung des Begriffes derAktiva in Ansehung der Forderungen auch ein engerer Begriffder „Passiva“. Denn nur insoweit, als der Schuldgehalt in denBereich der äufseren Güterwelt fällt, gliedern sich die Schuldendem objektiven Vermögensbegriff vollständig ein. Insoweit dagegender persönliche Leistungsinhalt überwiegt, die Schulden also dasVermögen nur mittelbar belasten, bleibt ihre Vergegenständlichungunvollkommen. Solche Schulden werden daher nicht zu den „Passiva“gerechnet 27 . Infolge ihrer Vergegenständlichung nehmen auchdie Schulden an der Sonderung des Vermögens in verschiedeneVermögensmassen Teil. Jedem Sondervermögen können auchSchulden angehören 28 . Es ist nur eine Steigerung des Gedankensder Hineinverlegung der Schuld in das Vermögen, wenn bei derdinglichen Schuld der Begriff der Vermögenslast in den Begriffder dinglichen Last und damit das Schuldrecht ins Sachenrechtübergeht.
6. Die deutschreehtliche Vergegenständlichung der Schuld-
sondern nur auf solche Forderungen, die nach kaufmännischer Sitte als „Aktiva“gebucht werden, zu beziehen. Bei der Abgrenzung der Buchaktiva kommenüberdies Gesichtspunkte der Buchführungstechnik in Betracht. — Vgl. H. Ke h m,Die Bilanzen der Aktiengesellschaften usw., München 1903, § 68 II mit § 67 II.
26 Das B.G.B. bedient sich oft des Ausdrucks, dafs Forderungen zu einerVermögensmasse „gehören“; vgl. § 719 2 , 720, 1376, 1442 2 , 1524 2 , 1551 2 , 1977,2040 2 ; oben Bd. II 57 ff. Die Zugehörigkeit beschränkt sich nicht auf For-derungen, die zu den „Aktiva“ gerechnet werden.
26 Oben Bd. II 66 Anm. 80. A. M. So hm a. a. O. S. 24 ff., der dieSchulden zwar als „passiven Vermögensbestandteil“ bezeichnet, aber, weil dasB.G.B. den technischen Ausdruck „Gegenstand“ nicht auf sie anwendet, ihregegenständliche Natur überhaupt bestreitet.
27 So Verpflichtungen zu Arbeitsleistungen, zu einer Vorlegung, zu Unter-lassungen. — In § 39—40 des H.GB. sind unter „Schulden“ wieder nicht alle,sondern nur solche Schulden zu verstehen, die als „Passiva“ zu buchen sind.Vgl. H. Eehm a. a. O. § 63 u. § 68 II.
28 Oben Bd. II 66 ff.