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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Fällen der Gesamtnachfolge mitübertragen, sondern unterliegtauch für sich der Sondernachfolge kraft gesetzlicher Übertragung,der rechtsgeschäftlichen Abtretung oder Belastung und der Pfändung.Doch ist die Übertragbarkeit für sie kein Begriffsmerkmal. Denneine Forderung kann schlechthin unübertragbar und sogar unver-erblich oder doch für sich unübertragbar oder mindestens uuver-pfändbar sein 31 .

Die Schuld ist gleichfalls der Regel nach übertragbar. Siegeht, wenn sie nicht ausnahmsweise unvererblich ist, auf denErben über. Ein Übergang der zugehörigen Schulden tritt fernervon Rechts wegen mit der Gesamtnachfolge in ein Sondervermögenund zum Teil auch als Folge blofser Vermögensübernahme ein.Die dingliche Schuld folgt schlechthin dem Sacheigentum. Es gibtaber auch eine Sondernachfolge in Schuld kraft gesetzlichen Ein-trittes in ein Schuldverhältnis und kraft rechtsgeschäftlicher Schuld-übernahme 22 .

5. Aus der deutschrechtlichen Vergegenständlichung der Schuld-verhältnisse folgt ihre Eingliederung in den objektiven Ver-mögensbegriff.

Alle Forderungen sind unkörperliche Gegenstände, die zumVermögen des Gläubigers gehören 23 . Sie sind Bestandteile undzwar, weil sie als positive Wertgröfsen die Werteinheit des Ver-mögens erhöhen, Aktivbestandteile des Vermögens. Doch ist da-bei zu beachten, dafs die Unterschiede der Forderungen in An-sehung des Mafses ihrer gegenständlichen Verselbständigung sichin der Bildung eines engeren Begriffes derAktiva geltendmachen. Nur insoweit, als der Forderungsgehalt ganz in denBereich der äufseren Güterwelt fällt, werden die Forderungen denreinen Sachgütern eingereiht. Insoweit dagegen der persönlicheForderungsgehalt überwiegt, bleibt die Vergegenständlichung un-vollkommen. Solche Forderungen werden daher, obschon auch sieVermögensgegenstände sind, nicht zu denAktiva gerechnet 24 .

31 Näheres unten § 180.

22 Näheres unten § 181.

23 Vgl. So hm, Der Gegenstand, 1905, S. 21, 23.

24 So z. B. Forderungen auf Dienstleistung, auf Ausführung eines Auf-trages, auf Unterlassung des Eintrittes in ein Konkurrenzgeschäft. Forderungensolcherart sind unselbständige Vermögensgegenstände. Sie haben Vermögens-wert, entbehren aber der erforderlichen gegenständlichen Selbständigkeit, umdann, wenn das Vermögen seinem Subjekt als Sachganzes gegenübergestelltwird, unter den Bestandteilen dieses Sachganzen zu erscheinen. In § 3940des H.G.B. ist der AusdruckForderungen zweifellos nicht auf alle Forderungen,