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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 175. Begriff und Wesen der Schuldverhältnisse.

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lierrn als solchem gebührt 15 . Möglich ist ferner ihre Verbindungmit einem Grundstück, dessen jeweiligem Eigentümer dann dieForderung als Realrecht zusteht 16 . Ebenso kann die Gläubiger-stellung an einer beweglichen Sache hängen 17 . Vor allem aberwird durch das Rechtsinstitut der Wertpapiere in gewaltigem Um-fange die Forderungsträgerschaft in Urkunden verlegt 1S .

Die Schuldner Stellung ist regelmäfsig Ausflufs einer Ver-pflichtung der Person als solcher. Allein sie kann auch einerPerson als Subjekt eines Sondervermögens zufallen 19 oder ausEigentum, dinglichem Recht oder Besitz an einer unbeweglichenoder beweglichen Sache erwachsen 20 . Schliefslich kann sie über-haupt in eine rein sachenrechtliche Belastung mit dinglicher Schuldübergehen.

4. Die deutschrechtliche Auffassung führte zur Anerkennungder Übertragbarkeit der Schuldverhältnisse. Im römischenRecht war nur der Übergang von Forderungen oder Schuldenkraft erbrechtlicher Universalsukzession anerkannt, während imübrigen die Forderung wie die Schuld unlöslich mit der Personverknüpft war und nur auf Umwegen ein der Übertragung ähn-licher Erfolg erreicht werden konnte. Demgegenüber ist der Ge-danke durehgedrungen, dafs sowohl Forderungen wie Schuldenihr Subjekt wechseln können, ohne dafs davon ihr objektiverBestand berührt wird.

Die Forderung ist der Regel nach ein übertragbarer Ver- 9

mögensgegenstand. Sie wird nicht nur vererbt und in sonstigen

16 So kann eine Forderung auf ein Tun (z. B. Warenlieferung) oder Unter-lassen (z. B. Entlialtung von Wettbewerb) dem jeweiligen Inbaber eines Ge-schäftes zustehen. Ygl. auch II.G.B. § 25 Abs. 1 S. 2. Man denke ferneran die einem Lehns- oder Fideikommifsvermögen einverleibten Forderungen.

16 Oben Bd. II 85 Anm. 6.

17 Z. B. bei einer Versicherungsforderung; oben Bd. II 83 Anm. 63; seit-dem V.V.G. § 69 ff.

18 Oben Bd. II 123, 133, 144 ff., 159 ff.

19 Oben Bd. II 66 ff.

20 So treffen die Verpflichtungen aus einem Miets- oder Pachtverhältnisden jeweiligen Eigentümer des vermieteten oder verpachteten Grundstücks undin gewissem Umfange Alle, die ein dingliches Recht am Grundstück haben;

B.G.B. § 571 ff. Die aus einer Reallast entspringende persönliche Verpflichtungzu der einzelnen fälligen Leistung trifft den Eigentümer; ebd. § 1108. DerBesitz einer Sache und insbesondere einer Urkunde kann zur Vorlegung ver-pflichten; ebd. § 809 u. 810. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherungaus Erwerb vom Nichtberechtigten trifft jeden unentgeltlichen Erwerber; ebd.

§ 816. Vgl. ferner H.G.B. § 697, 726, 753.