58 Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Allein das Mafs, in dem die Schuld durch sie in ihrem Wesen be-stimmt wird, kann sehr ungleich sein. Die auf Sachleistung ge-richteten Schulden, für deren Bewertung regelmäfsig nur die ver-mögensrechtliche Leistungsfähigkeit des Schuldners in Betrachtkommt, haben ein minder individuelles Gepräge, als die auf per-sönliche Leistung gerichteten Schulden, für die regelmäfsig, ob-schon wiederum in verschiedenem Grade, die ganze Persönlichkeitdes Schuldners den Wertmafsstab bildet 13 . Yon den in dieserRichtung begründeten Unterschieden hängt es ab, ob die Schuldauch durch einen Anderen oder nur in Person erfüllt werdenkann 14 . Ebenso aber wurzelt in solchen Unterschieden die un-gleiche Geeignetheit der einzelnen Arten von Schulden zur Ver-selbständigung gegenüber der Person des jeweiligen Schuldners.
3. Aus der deutschrechtlichen Grundauffassung ergibt sichdie Möglichkeit einer verschiedenartigen Einrichtung der S ubjekt-bestimmung für Schuld Verhältnisse. Während das römischeRecht grundsätzlich nur Schuldverhältnisse zwischen bestimmtenPersonen als solchen kennt, ohne freilich einzelne Ausnahmen ab-zuweisen, kann im deutschen und modernen Rechte die Subjekt-stellung an ein gegenständliches Verhältnis geknüpft sein. Diedaraus folgende Unbestimmtheit des Subjektes wird durchdie Befestigung und vielfach auch Sichtbarmachung des objektivenSchuldbestandes ausgeglichen.
Die Gläubigerstellung kommt zwar auch heute mangelsbesonderer entgegenstehender Umstände einer bestimmten Personals solcher zu. Allein sie kann auch derartig mit einem Sonder-vermögen verknüpft sein, dafs sie dem jedesmaligen Vermögens-
13 Die Abstufungen sind mannigfach. Bei den Verpflichtungen zur Sach-leistung macht es einen Unterschied, ob es sich um Geld oder andere vertret-bare Sachen oder eine individuell bestimmte Sache handelt. Auch könnenSchuldverhältnisse mit Sachleistungsinhalt zugleich derartig auf persönlicheBeziehungen angelegt sein, dafs die ganze Individualität des Schuldners Be-deutung gewinnt. Man denke z. B. an Miete und Pacht. Andererseits ist dieRolle, die bei Verpflichtungen zu persönlichen Leistungen die Individualitätdes Schuldners spielt, vielfach ungleich bemessen. Während sie z. B. bei künst-lerischen oder schriftstellerischen Leistungen die höchste Steigerung erfährt,kann sie bei gewöhnlichen Arbeitsleistungen, die als Frondienste ja sogar zumGegenstände einer unpersönlichen Leistungspflicht wurden (oben Bd. 11 751),stark zurücktreten.
14 Vgl. B.G.B. § 267. Auch bei der Zwangsvollstreckung wird dies be-deutungsvoll. Vgl. Z.Pr.O. §§ 887—888, die bei der Zwangsvollstreckung zurErwirkung von Handlungen unterscheiden, ob die Vornahme der Handlungdurch einen Dritten erfolgen kann oder nicht.