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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 175. Begriff und Wesen der Schuldverhältnisse.

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oder Abgabe einer Willenserklärung, oder auf ein rein passivesVerhalten richtet. Denn solche Leistungen werden lediglich ausdem Persönlichkeitsbereiche des Schuldners geschöpft. Darum be-rühren sich Schuldverhältnisse, die ausschliefslich oder in ersterLinie auf derartige Leistungen gerichtet sind, mit dem Personen-recht. Zum Teil aber überschreiten sie überhaupt die Grenzendes Schuldrechts, indem sie einen personenrechtlichen Inhalt ent-falten oder aufnehmen. Denn das deutsche und moderne Rechtprägt in dem Mafse, in dem ein Schuld Verhältnis in Wahrheit diePersönlichkeit selbst ergreift und bindet, die personenrechtlichenWirkungen auch in Rechtsform aus. Dies tritt am deutlichstenbeim Dienstvertrage und beim Gesellschaftsvertrage zutage u .

Sachlicher Art ist der Leistungsgegenstand, wenn die Ver-schaffung von Besitz, Eigentum oder sonstigem Rechte an einerkörperlichen Sache oder von entsprechender Macht über einen un-körperlichen Vermögensgegenstand geschuldet wird. Hier ist diepersönliche Handlung nur das Mittel zu einer Übertragung einesäufseren Gutes und mufs den Leistungsgegenstand aus der äufserenGüterwelt schöpfen. Darum berühren sich solche Schuldverhält-nisse mit dem Sachenrecht. Manche von ihnen aber sprengen, wieschon im Sachenrecht gezeigt ist, überhaupt den Rahmen desreinen Schuldrechts, indem sie in gewissem Umfange die Sacheselbst verstricken und somit sachenrechtliehe Wirkungen entfalten.Von den besonderen Schuldverhältnissen haben auch heute Mieteund Pacht eine derartige Kraft bewahrt 12 .

2. Für das Wesen des Schuldverhältnisses ist es ferner vonEinflufs, ob und in welchem Mafse die Individualität desGläubigers oder des Schuldners für die schuldrechtliche Beziehungbestimmend ist.

Die Individualität des Gläubigers erscheint heute derRegel nach als rechtlich unwesentlich. Darum gelten die Forde-rungen als verkehrsfähige Gegenstände. Allein es gibt Forderungen,für die kraft Rechtssatzes oder kraft Vereinbarung die Individualitätdes Gläubigers wesentlich ist. Sie sind als höchstpersönliche Rechtedem Verkehr entzogen. Dazwischen finden sich mancherlei Mittel-stufen, denen eine Beschränkung der Verkehrsfähigkeit der Forde-rung entspricht.

Die Individualität des Schuldners ist niemals unerheblich.

11 Vgl. unten § 199200 und § 209.

12 Vgl. unten § 196197.