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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverliältnisse überhaupt.

Gesamtbereich einer Person ausgeschieden und alsLeistung ob-jektiviert ist. Die Forderung gewährt einen Anspruch auf dieLeistung, die Schuld legt eine Verpflichtung zur Leistung auf.Die Leistung gewinnt konkrete Bestimmtheit erst durch eine Aus-sage darüber, was zu leisten ist. Man kann das, was zu leistenist, als den Gegenstand der Leistung bezeichnen. Der Leistungs-gegenstand kann von sehr verschiedener Beschaffenheit sein. Immeraber ist er nicht unmittelbarer, sondern nur mittelbarer Gegen-stand von Forderung und Schuld. Das Forderungsrecht als solchesgeht gegen die zur Leistung verpflichtete Person und ist daherein relatives Recht.

Das römische Recht führt den Gedanken des persönlichenWesens der Schuldverhältnisse mit möglichster Strenge durch. DieObligation ist ihm ein persönliches vinculum juris, für das diePerson des Gläubigers wie des Schuldners wesentlich, der Leistungs-gegenstand unwesentlich ist 9 .

Dagegen nahm das deutsche Recht den Leistungsgegen-stand als Wesensbestandteil in das Schuldverhältnis auf. Es ge-langte so dazu, die Schuldverhältnisse nach der Beschaffenheitihres entfernteren Objektes zu differenzieren, sie in ihrem objektivenBestände zu vergegenständlichen und sie in mancherlei Abstufungenden beteiligten Personen gegenüber zu verselbständigen 10 .

Im heutigen Recht ist die deutsche Auffassung durch-gedrungen.

1. Deshalb ist für das Wesen des Schuldverhältnisses vor allembedeutungsvoll, ob und inwiefern der Leistungsgegenstand per-sönlicher oder sachlicher Art ist.

Persönlicher Art ist der Leistungsgegenstand, wenn dasSchuldverhältnis sich auf Leistung von Arbeit oder sonstiger per-sönlicher Tätigkeit, wie z. B. auf Leistung eines Off'enbarungseides

9 Vgl. oben § 174 S. 29 Anm. 86.

10 Das Verdienst, auf den Zug des deutschen Rechts zur Vergegenständ-lichung von Forderungen und Schulden zuerst nachdrücklich hingewiesen zuhaben, gebührt B. Delbrück, Die Übernahme fremder Schulden nach gern,u. preufs. R., Berlin 1853, S. 3ff. Vgl. auch Beseler § 106, v. Amira, Recht 3S. 212. Dagegen lehnt Heusler, Inst. I 37311'., II 22611'., jede derartige Be-trachtungsweise ab und findet im deutschen Recht dieselbe streng persönlicheAuffassung wie im römischen Recht. Seine Ausführungen aber gehen schondeshalb fehl, weil er Schuld und Haftung nicht trennt. Nicht genügend be-achtet wird bei den Vertretern der entgegengesetzten Anschauungen die durchdie Einführung des Leistungsgegenstandes bedingte Differenzierung der Schuld-verhältnisse im deutschen Recht.