§ 175. Begriff und Wesen der Schuldverhältnisse.
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schlossenen selbständigen Schuldverhältnissen als unselb-ständige Schuldverhältnisse zu unterscheiden. Das Schuldrechtals zusammenhängender Normenkomplex ist zunächst nur auf dieselbständigen Schuldverhältnisse berechnet. Auf die unselbstän-digen Schuldverhältnisse ist es in sehr verschiedenem Mafseund stets nur mit den stärkeren oder schwächeren Abwandlungenanwendbar, die der Einbau in das anders geartete Grundverhältnisbedingt. Darum werden derartige Schuldverhältnisse, wennschonzum Verständnis des Schuldrechts ihre Beachtung erforderlich ist,nicht im Schuldrecht, sondern dort, wo sie ihre wahre Heimathaben, abgehandelt. So z. B. das Legalschuldverhältnis aus Niefs-brauch, Reallast und dinglichem Vorkaufsrecht im Sachenrecht,die familienreehtliche Unterhaltspflicht im Familienrecht, die Ver-mächtnisschuld im Erbrecht, die mitgliedschaftliche Beitragsschuldund die körperschaftliche Gewinnauszahlungsschuld im Genossen-schaftsrecht.
Das Schuldrecht als Inbegriff von Privatrechtssätzen gilt nurfür die privatrechtlichen Schuld Verhältnisse. Die öffent-lichrechtlichen Schuldverhältnisse unterliegen den Normen desöffentlichen Rechts 6 . Doch werden auf sie vielfach die Regelndes privaten Schuldrechts analog angewandt 7 . Und nicht seltenentspringen einem öffentlichrechtlichen Verhältnis privatrechtlicheSchuldverhältnisse, auf die dann das private Schuldrecht mit dendurch den öffentlichrechtlichen Zusammenhang gebotenen Abwand-lungen unmittelbar Anwendung findet 8 .
II. Wesen. Das Schuldverhältnis ist ein an sich persön-liches Rechtsverhältnis. Es unterwirft zwar nicht die Person alssolche, aber einen begrenzten Teil ihrer Lebensbetätigung eineranderen Person. Den unmittelbaren Gegenstand von Forderungoder Schuld bildet daher ein Tun oder Unterlassen, das aus dem
6 Ygl. 0. Mayer, V.R. 1 II 195 ff.
7 So namentlich auf die dem Staat und anderen öffentlichen Verbändengeschuldeten öffentlichen Abgaben; vgl. E.G. z. B.G.B. Art. 104, II.G.B. § 754Z. 2 u. 10, § 768—771, B.Sch.G. § 102 Z. 1 u. 6, § 106—108, Konk.O. § 49 u. 61,Ferner auf öffentlichrechtliche Armenunterstiitzungspflicliten; vgl. E.G. Art. 103.
8 Dahin gehören die Entschädigungsforderungen aus Enteignung; obenBd. II 472, 503 ff. Ferner im Sinne des geltenden Rechts offenbar die For-derungen der öffentlichen Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf Gehalt, Warte-geld, Ruhegehalt, Witwen- und AVaisengelder usw.; vgl. B.G.B. § 197, 411, E.G.Art. 80—81, Z.Pr.O. § 850. Desgleichen die Forderungen aus öffentlichrecht-licher Kranken-, Unfalls- und Invalidenversicherung; vgl. B.G.B. § 394, 616,H.G.B. § 63, Z.Pr.O. § 850.