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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuld Verhältnisse überhaupt.

Zum Begriff des Schulclverhältnisses ist ferner erforderlich,dafs die Leistung den Gegenstand eines besonderen Rechtesbildet, das sich inhaltlich mit dem von ihm gewährten Anspruchauf Tun und Unterlassen deckt. Keine Schuldverhältnisse sinddaher die Ansprüche auf ein Tun oder Unterlassen, in denen einPersönlichkeitsrecht, ein Sachenrecht, ein Familienrecht, ein Erb-recht, ein Körperschaftsrecht sich unmittelbar auswirkt * * * 4 * . Dagegennehmen Verhältnisse mit besonderem schuldrechtliehen Inhalteauch dann am Begriff der Schuldverhältnisse Teil, wenn sie alsAusflüsse eines personen-, Sachen- oder erbreehtlichen VerhältnissesBestandteile eines im Ganzen nicht schuldrechtlich gearteten Ge-samtverhältnisses bilden 6 . Allein sie sind von den in sich ge-

auf immateriellen Schaden geht. Jede zum Schutze eines idealen Gutes durch

Gesetz oder Rechtsgeschäft begründete Verpflichtung zu einer Vermögens-

leistung ist selbstverständlich ein echtes Schuldverhältnis.

4 Denn derAnspruch als solcher ist kein besonderes Recht, sondernnur eine Lebensäufserung des Rechts, aus dem er hervorgeht, das Recht seihst

in besonderer Wirkungsweise; das absolute Recht aber ist gerade deshalb,weil es sich nicht mit den aus ihm entspringenden Ansprüchen deckt, keinForderungsrecht. Doch ist damit nicht gesagt, dafs nicht auf die Eigentums-ansprüche, den Erbschaftsanspruch usw T . teilweise ähnliche Regeln Anwendungfinden, wie sie für Schuldverhältnisse gelten. Inwiefern auf die dingliche SchuldSätze des Obligationenrechts übertragen sind, ist oben Bd. II 853857 be-sprochen.

6 Die Grenzen sind unsicher. Keinesfalls darf man Verpflichtungen zuLeistungen nicht vermögensrechtlicher Art, wie z. B. die Verpflichtung zurehelichen Lebensgemeinschaft (B.G.B. § 1353) oder die elterliche Fürsorgepflicht(§ 1631), zu den Schuldverhältnissen rechnen, wie dies z. B. Eltzbacher,Handlungsfähigkeit I 347 ff., tut. Dagegen läfst sich die Dienstleistungspflichtder Ehefrau (§ 1356) oder des Kindes (§ 1617) als ein unselbständiges Schuld-verhältnis auffassen. Anerkannte Schuldverhältnisse innerhalb des Familien-rechts entsprechen jedenfalls den Unterhaltsansprüchen und dem Aussteuer-anspruch, den Schadensersatzansprüchen wegen Verlöbnisbruches, sowie denim ehelichen Güterrecht, im Eltern- und Kinderrecht und im Vormundschafts-recht wurzelnden besonderen Ersatzansprüchen. Schuldverhältnisse im Bereichedes Sachenrechts sind die Legalschuldverhältnisse zwischen Eigentümer unddinglich Berechtigtem (vgl. oben Bd. II 613 Anm. 13), aber auch die Pflichten undRechte des Finders (ebd. S. 534ff.), die Ausgleichspflichten bei Rechtsverlustdurch Verbindung oder Verarbeitung (ebd. S. 584586), die den Neben- undGegenansprüchen beim Eigentumsanspruch zugrunde liegenden Ersatzverbind-lichkeiten (ebd. S. 511) usw. Im Erbrecht entspringen Schuldverhältnisse ausdem Vermächtnis (B.G.B. § 2174) und dem Pflichtteilsrecht, aber auch aus demErbschaftsbesitz (§ 20202029), der Erbengemeinschaft (§ 2125), der Nacherb-schaft (§ 2125), der Testamentsvollstreckung (§ 2218 u. 2219); der Erbschafts-kauf ist ein erbrechtlich abgewandelter schuldrechtlicher Vertrag.