§ 175. Begriff und Wesen der Schuldverhältnisse. 53
Die geschuldete Leistung kann in einem Tun oder Unter-lassen bestehen 2 . Sie mufs aber so beschaffen sein, dafs sie wirt-schaftlich bewertet wird und somit in den Bereich der äufserenGüterwelt fällt. Denn der Begriff der Schuldverhältnisse gehörtnach seiner geschichtlichen Entwicklung dem Vermögensrechte anund reicht nur soweit, als der Verkehr menschliches Verhaltendem Persönlichkeitsbereich gegenüber verselbständigt und zumVermögensgegenstande geprägt hat. Damit ist keineswegs gesagt,dafs ein Vermögensinteresse des Gläubigers an der Leistung be-stehen müsse. Ein Forderungsrecht kann so gut wie ein Sachen-recht im einzelnen Falle ausschliefslich oder überwiegend einemidealen Interesse dienen. Aber ihrem objektiven Typus nach mufsdie geschuldete Leistung zu den Gütern gehören, die Vermögens-wert haben und somit auch einer Abschätzung in Geld zugänglichsind 3 * * * .
2 B.G.B. § 241. Vgl. unten § 176 II 1.
3 Abweichend schon für das gern. R. v. Ihering, Jahrb. f. D. XVIII 1 ff.,
Windscheid § 250 Anm. 3 u. A. Für das heutige Recht soll nach der Mei-
nung der Meisten das B.G.B. durch sein Schweigen das Erfordernis des Ver-mögenswertes der Leistung grundsätzlich verneint haben. Vgl. bes. Stammler
S. 2ff.; Köhler, Arch. f. b. R. XII lff., B.R. II 89ff., Enzykl. 7 II 79ff.;
Cosack I § 80; Matthiafs § 73 III; Enneccerus § 225 II 2; Crome§ 141; Landsberg § 89; Kipp S. 10ff.; Rehbein II 12; Planck, Vorbein.I 3; Schollmeyer, Vorbem. 4; Kuhlenbeck a. a. 0. S. 5ff. Damit aberverflüchtigt sich der ganze Begriff des Schuldverhältnisses. Mit der Ein-schränkung auf Leistungen, an denen ein „schutzwürdiges Interesse“ besteht,und mit der Ablehnung von Leistungen, die dem freien gesellschaftlichen Ver-kehr angehören, ist keine feste Grenze gewonnen. Verlangt man aber mitLandsberg a. a. 0. Leistungen, die sich als -„Güter wirtschaftlicher Art“darstellen, so führt man unter anderem Namen das Erfordernis des Vermögens-wertes wieder ein. Vgl. gegen die Loslösung des Begriffes des Schuldverhält-nisses vom Vermögensbegriff bes. Brinz a. a. 0. S. 94; Meili, Z. f. II.R.XXIV 36211'.; Eck zu Bruns in Enzykl. I 363 Anm. 3; Hartmann, Obi.S. 54ff.; Dernburg, Pand. II § 17; Sohm a. a. 0.; Hellmann, Krit. V.Schr.XLI 213 ff; Lab and, Arch. f. z. Pr. LXXIII 171 ff; Gierlce, Entw. S. 194;Hellwig, Arch. f. z. Pr. LXXXVI 233ff., Verträge auf Leistung an DritteS. 54ff; Oertmann, Arch. f. b. R. XII 280ff., Komm, zu § 241 Bern, lb;Endemann § 109; Dernburg, B.R. II 1 §84. Unrichtig ist nur die frühervielfach übliche Abstellung des Begriffes der Obligation auf ein Vermögens-interesse des Gläubigers. Auch darf mit der Frage nach den Grenzen desBegriffes der Schuldverhältnisse nicht die Frage nach der Erstreckung desRechtsschutzes auf ideale Güter verwechselt werden. Darum ist es, wie ichschon Entw. S. 196 ausgeführt habe, verkehrt, wenn immer wieder die Ent-scheidung der hier besprochenen Streitfrage als präjudizierlich dafür betrachtetwird, ob die Schadensersatzpflicht nur auf den Vermögensschaden oder auch
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