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Erstes Kapitel. Scliuldverhältnisse überhaupt.
des Hauptscliuldners oder einen Ersatz für diese beschaffen m .Ähnlich verhält es sich bei anderen Garantieschulden 179 .
c. Die Inkongruenzen von Schuld und Haftunggewinnen dadurch eine besondere Bedeutung, dafs sie die Grund-lage von Ersatz-, und Ausgleichungsansprüchen zwischen verschie-denen Personen oder im Verhältnis verschiedener Vermögensmassenzu einander bilden 1S0 .
§ 175. Begriff und Wesen der Schuldverhältnisse * 1 .
I. Begriff. Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischenPersonen, das sich auf eine wirtschaftlich wertvolle Leistung richtet,die von der einen empfangen und von der anderen bewirkt werdensoll. Das Recht auf die Leistung heifst „Forderung“ und machtsein Subjekt zum „Gläubiger“. Die Pflicht zur Leistung heifst„Schuld“ und macht ihr Subjekt zum „Schuldner“. Als Schuld-verhältnis bezeichnet man nicht nur das eine Forderung und dieentsprechende Schuld in sich schliefsende Einzelverhältnis, sondernauch ein Gesamtverhältnis, das mehrere Forderungen und Schulden,die insbesondere auch gegenseitig sein können, zur Einheit zu-sammenfafst.
die Geschäftsschulden nebst Haftung mit dem Geschäftsvermögen findet not-wendig statt; vgl. Sch. u. H. a. a. 0. und den ausführlichen Nachweis Schuldn.
u. Haft. S. 72 ff.; unten § 181 a. E.
178 Sch. u. II. S. 106 Anm. 29; unten § 206 III. Hierdurch unterscheidetsich auch der selbstschuldnerische Bürge vom Mitschuldner.
178 So z. B. auch bei der Schuld des Aktionärs aus seiner nach II.G.B.§ 217 eintretenden Haftung und besonders deutlich bei der aus der Haftpflichtdes Genossen einer eingetragenen Genossenschaft entspringenden Schuld. Da-gegen hat die aus der Haftung des offenen Gesellschafters und des Kommanditistenhervorwachsende Sonderschuld gleichen Inhalt wie die Gesellschaftsschuld.
180 So vor allem bei den Schuldgemeinschaften, von denen unten § 182unter Darlegung des bei ihnen obwaltenden Verhältnisses von Schuld undHaftung zu handeln ist. Ferner in ausgedehntem Mafse im ehelichen Güter-recht, wie im Familienrecht zu zeigen ist.
1 Oben Bd. I 261. v. Savigny, O.R. I § 2—4. Unger, Österr. P.R. I 539ff.
Hart mann, Die Obligation, Untersuchung über ihren Zweck und Bau, 1875.
Steinleckner, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. III 715 ff. Sohm ebd. IV 457 ff.
v. Schey ebd. IX 359 ff Brinz, Pand. 2 II lff.; Arck. f. z. Pr. LXX 371 ff.Iiuntze, Die Ohl. (oben § 173 Anm. 7). Windscheid § 250—251. 0. Wendt,Exceptio doli generalis, Arck. f. z. Pr. C 337ff. Matthiafs, B.R. § 72—73.D er nb urg, B.R. II, 1 § 1. En de mann §96. Crome§138. Enneccerus§ 225. Landsberg § 15 II, § 89. Köhler, B.R. II 10ff. Schollmeyerzu B.G.B. II Vorbem. S. 1 ff. Kuhlenbeck b. Staudinger II 2 Vorbem. S. lff.Oertmann, Komm. 3 Vorbem. S. lff. Siber b. Planck II 4 Vorbem. S. lff