Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
51
Einzelbild herunterladen
 

§ 174. Schuld und Haftung.

51

Schuld überhaupt nicht zum Schuldner. Ebenso ist die Vermögens-haftung dessen, dem ein Niefsbrauch an einem Vermögen bestelltist, für die Schulden des Vermögensherrn mit eigener Schuld nichtverbunden 174 . Auch die Vermögenshaftung des Ehemanns mit demEingebrachten für die Schulden der Ehefrau bringt für ihn eineSchuldnerstellung nicht mit sich 175 . Möglich ist auch der Eintrittpersönlicher Haftung ohne Schuld des Haftenden 176 . So kannder Nielsbraucher oder Pächter eines Handelsgeschäftes durchdessen Führung unter der bisherigen Firma eine persönliche Haf-tung für Geschäftsschulden übernehmen, die auf ihn nicht über-gegangen sind 177 . Auch wird man, wenn nach der B..V.O. § 1402den Gläubigern einer unvermögenden Versicherungsanstalt der Ge-meindeverband oder hinter ihm oder statt seiner der Staat haftetoder mehrere Staaten oder Gemeindeverbände nach der Einwohner-zahl haften, schwerlich annehmen dürfen, dafs diese Haftung miteiner eigenen Schuld verbunden ist.

In anderen Fällen ist die Haftung für fremde Schuld zwar heutemit eigener Schuld verknüpft, die eigene Schuld aber engererArt als die fremde Schuld. So verhält es sich bei der nureine dingliche Schuld einschliefsenden hypothekarischen Haftung,wenn ein Anderer der persönliche Schuldner ist. So ist ferner derBürge heute zwar Schuldner, schuldet aber nicht dasselbe wie derHauptschuldner, für dessen Schuld er haftet-, denn er soll nichtleisten, was der Hauptschnldner zu leisten hat, sondern die Leistung

17i Oben Bd. II 697 ff.; Schuldnachf. u. Haftung S. 70 ff. A. M. BuchS. 36 Anm. 40. (Anders seine persönliche Haftung für Zinsen usw.; Schuldn.

u. Haft. S. 71). Dagegen ist die nach B.G.B. § 419 mit Vermögensüber-nahme eintretende Vermögenshaftung Ausfluß einer notwendigen Gesamtnach-folge in die zugehörigen Schulden; ebd. S. 61 ff., unten § 181 V.

176 Darum kann von ihm nicht Leistung, sondern nur Duldung der Zwangs-vollstreckung verlangt werden. Vgl. Sch. u. II. S. 107 Anm. 32; ebenso

v. Tuhr I 114 ff. Dagegen ist die Vermögenshaftung mit ehelichem Gesamt-gut für jeden Teilhaber mit Schuldnerstellung zur gesamten Hand verbunden.

176 Die persönliche Haftung des Ehemanns oder des überlebenden Ehe-gatten für solche Gesamtgutsverbindlichkeiten, die nicht zugleich seine Sonder-schulden sind, gehört nach dem in der vor. Anm. Gesagten nicht hierher,sondern zu den Fällen einer Haftung über den Schuldbereich (oben Anm. 173).

177 Oben Bd. II 699; Sch. u. H. S. 107 Anm. 32; Schuldn. u. Haft.S. 79. Wenn dagegen im Falle der Veräufserung eines Handelsgeschäftsauf Grund des II.G.B. § 25 oder § 28 eine persönliche Haftung des Erwerbersohne Übernahme einer persönlichen Verpflichtung eintritt, so liegt nur eineErweiterung der Haftung vor (oben Anm. 173). Denn eine Gesamtnachfolge in

4*