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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

sich, auch wenn Schuld und Haftung sich decken, die Selbständig-keit des Haftungsbegriffs. Sie aber ermöglicht nun auch nochheute eine Trennung der Haftung von der Schuld.

a. Haftung ohne Schuld besteht insoweit, als ein beson-deres Haftungsverhältnis für mögliche künftige Schuld begründetist. Die Haftung kann hier, solange es an einer Schuld fehlt,sich nicht auswirken und bleibt gegenstandslos, wenn eine Schuldüberhaupt nicht entsteht. Allein sie erzeugt von vornherein einerechtliche Gebundenheit, der ein gesichertes anwartschaftlichesZugriffsrecht etwaiger Gläubiger entspricht. So verhält es sichbei jeder Bürgschafts- oder Pfandhaftung für mögliche künftigeSchuld 171 .

Ebenso ist die Haftung des offenen Handelsgesellschafters unddes Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Handelsgesell-schaft ein aus der gesellschaftlichen Verbundenheit fliefsendes,mit Rechtswirkungen ausgestattetes Haftungsverhältnis, das alssolches besteht, bevor überhaupt eine Gesellschaftsschuld oder dochdie einzelne Gesellschaftschuld, für die gehaftet wird, entstandenist. Die Haftpflicht des Genossen einer eingetragenen Genossen-schaft ist mit der Mitgliedschaft gegeben, während irgend einSchuldverhältnis aus ihr nur im Falle der Eröffnung des Genossen-sehaftskonkurses und erst von diesem Zeitpunkt an entspringt 172 .

ß. Haftung über den Schuldbereich hinaus greift Platz,wenn die Schuld als solche Sondervermögenslast ist, der Schuldneraber für sie auch mit seinem übrigen Vermögen haftet 178 .

y. Endlich kann Haftung ohne Schuld des Haftendenbestehen. So macht die fahrnisrechtliche Pfandhaftung für fremde

vonHaftung für Verschulden, Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Zufall oder da-von, dafs man einen dadurch verursachten Umstandzu vertreten habe, dieRede ist, so wird damit freilich ein Haftungsverhältnis im Rechtssinne, dasvor dem Eintritt einer etwaigen Schadensersatzpflicht bestünde, nicht aus-gedrückt. Vielmehr liegt darin nur ein Hinweis auf mögliche künftige Haftungfür mögliche künftige Schuld (Haftung für Schaden, wie es anderswo heifst).Allein auch hierbei wird eben in Ansehung der möglicherweise entstehendenVerbindlichkeit Haftung als Schuldquelle vorgestellt. Vgl. oben Anm. 94, 96.

171 Vgl. oben Bd. II 908, 926, 972 Anm. 11; unten § 206 Anm. 37, 38.

172 Treffend führt das R.Ger. LXXXV Nr. 46 S. 211214 aus, dafs wederden Gläubigern noch der Genossenschaft gegenüber durch die Haftpflichtirgend ein, sei es auch bedingtes Schuldverhältnis vor Eröffnung des Genossen-schaftskonkurses begründet wird, dafs vielmehr erstdurch Eröffnung desKonkurses aus der Haftpflicht der Genossen ein Schuldverhältnis entsteht.

173 Vgl. oben Rd. II 67 Anm. 80, 83, 84, S. 68 Anm. 88.