§ 174. Schuld und Haftung.
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b. Die Haftung setzt Schuld vorans, kann aber der Schuldgegenüber nach verschiedenen Richtungen verselbständigt sein.■Vielfach erscheint von vornherein nicht die Schuld als Haftungsgrund,sondern die Haftung als Schuldgrund. So ist die Bürgschaft, dieursprünglich reines Häftlings Verhältnis war, auch heute in ersterLinie Haftungsverhältnis, bringt aber eine Sehuld des Bürgen her-vor 166 . Ähnlich verhält es sich bei jeder Garantieübernahme odergesetzlichen Garantieverpflichtung 16(i . Auch entspringt erst ausder Haftung der einzelnen Gesellschafter für die Schulden deroffenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft eine Sonder-schuld des Gesellschafters, aus der Haftung der einzelnen Ge-nossen für die Verbindlichkeiten einer Genossenschaft eine Sonder-schuld des Genossen 167 . Haftungsverhältnis ist die Pfandhaftung;aber im Gegensatz zum Fahrnispfandrecht, das sich im Haftungs-recht erschöpft, ruft das Grundpfandrecht eine dingliche Schuldins Leben 168 . Umgekehrt ist bei der Reallast die der Sachhaftunghinzutretende persönliche Haftung für dingliche Schuld Quelleeiner persönlichen Schuld 109 . Allgemein wird auch bei der Ver-antwortlichkeit für Schadenzufügung durch Andere oder durchSachen ein bereits vorhandenes Haftungsverhältnis als Quelle derErsatzschuld vorgestellt 170 . In solchen Erscheinungen offenbart
des Sondervermögens aufhört zu schuiden. — Eine verwandte Erscheinung ist,dafs der Bürge, sowie der kraft Hypothek oder Pfandrechts für fremde SchuldHaftende sich, wenn der Hauptschuldner oder persönliche Schuldner stirbt,nicht auf die Beschränkung der Haftung für die vererbte Schuld berufen kann;B.G.B. § 768, 1137, 1211.
166 Nach Isay S. 193ff. wäre die Bürgschaft auch heute reines Haftungs-verhältnis. Dies ist unrichtig; vgl. unten § 206.- Richtig aber ist, dafs, wiedies auch die Fassung des § 765 B.G.B. ausdrückt, das „Einstehen“ für fremdeSchuld den primären Inhalt der Bürgschaft bildet.
i6G Ygp un ten § 207. Unwillkürlich rückt hier auch die Gesetiesspracliedie Haftung oder das Haften in den Vordergrund; vgl. B.G.B. § 571 2 , 778,1251 2 ; H.G.B. § 220 („verhaftet“, „Haftpflicht“), § 394 („einzustehen“); W.O.a. 8, 14; ScheckG. § 15; die im V.V.G. oft wiederkehrende „Haftung fürSchaden“ (z. B. § 82 ff., 108 ff, 116 ff, 120 ff.).
167 Vgl. die Fassung von H.G.B. § 105 \ 128, 130, 161L 171', GenossG. § 2.
168 Oben Bd. II 852ff, 967. — Vgl. auch Dümchen a. a. O. S. 361 ff
109 B.G.B. § 1108: „Der Eigentümer haftet für die während der Dauer
seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich“; oben Bd. II 762ff.
170 Dies kommt in dem Namen und den §§ 1—2 des „Reichshaftpflicht-gesetzes“ zu sprachlichem Ausdruck. Ebenso im KraftfahrzG. (Überschrift zuII „Haftpflicht“; § 17 7 ). Vgl. auch H.G.B. § 431, 458. Überhaupt aber ist esallgemein üblich, von Haftung für Hausangehörige, für Angestellte, für Tiere usw.zu sprechen. — Wenn im B.G.G. und in anderen Gesetzen an zahllosen StellenBiading, Handbuch. II. 3. III: Gtierke, Deutsches Privatrecht. III. 4