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Erstes Kapitel. Scliuldverhältnisse überhaupt.
einer sittlichen oder Anstandspflicht Geleistete nicht zurückgefordert-werden kann, so ist damit die Erfüllung nicht zur Schulderfüllunggestempelt, hat vielmehr als Schenkung Bestand 161 .
ß. Sodann gibt es Schuld ohne Vollhaftung. Dahin ge-hören die Fälle, in denen nur beschränkte persönliche Haftungoder reine Vermögenshaftung oder reine Sachhaftung begründetist. Hier kann die Haftung dem Umfange nach hinter der SchuldZurückbleiben 162 . Doch zieht heute wie im älteren deutschen Rechtdie Erschöpfung der Haftung das Erlöschen der ganzen Schuldnach sich 16S .
y. Endlich kann SchuldokneHaftungdesSehuldners,für die gleichwohl fremde Haftung besteht, Vorkommen. Soverhält es sich, wenn für eine unvollkommene Schuld ein Andererals Bürge, Hypothekenschuldner oder Verpfänder forthaftet oderHaftung übernimmt 164 .
161 B.G.B. § 814 mit § 534; dazu § 1446 2 , 1641, 1804, 2205, 2207, 2113 3 ,2330. — Anders verhält es sich nach B.G.B. § 1624 bei der von den Elterneinem Kinde gewährten Ausstattung, die insoweit, als sie sich in angemessenenGrenzen hält, nicht als Schenkung gilt. Allein auch hier ist eine Schuld imRechtssinne, so sehr die Annahme einer unvollkommenen Schuld der Lebens-auffassung entsprechen würde, nicht anerkannt, sondern nur die Zuwendung,ohne Schulderfüllung zu sein, der Schulderfüllung gleichgestellt. Auch bleibeneinzelne Vorschriften über Schenkung anwendbar.
' 162 Unrichtig ist die Annahme, dafs stets auch die Schuld nur im Um-
fange der Haftung bestehe; so Siber, Rechtszwang S. 202, Jalirb. f. D. L128ff., Oertmann, Vorbein. 6, Hellwig, Lehrb. I 227 ff. Unrichtig auchdie Behauptung, dafs zwar bei der gegenständlich beschränkten Haftung dieSchuld nicht durch die Haftung begrenzt werde, wohl aber bei der blos „rech-nerisch“ beschränkten Haftung; so v. Tuhr I 112, Enneccerus § 226 III 1,Strohal, Schuldpflicht S. 36, 42, 43, Buch S. 32, 49. Vgl. dagegen Sch. u. H.S. 108 Anm. 33; v. Schwerin S. 37; Schreiber S. 210ff.; Hamburgera. a. O. S. 116fl. Über und gegen die auch von Schreiber S. 211 Anm. 2geteilte Meinung, dafs mindestens der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigernnur beschränkt schulde, vgl. oben Anm. 115.
163 Sch. u. H. S. 108; vgl. oben Anm. 79. Die Ausfallsschuld ist keineSchuld mehr, weil ihr kein rechtliches Sollen zur Seite steht. Darum trifftauch den beschränkt haftenden Erben nach Erschöpfung des Nachlasses nicht,wie Manche meinen (oben Anm. 151), eine haftungslose Schuld gegenüber un-befriedigten Nachlafsgläubigern.
164 Sch. u. H. S. 100 Anm. 5; oben Anm. 156. Gegen die Annahme vonPappenheim, Seerecht II 307ff., dafs auch der durch Veräußerung desSchiffsvermögens haftungsfrei werdende Reeder noch schulde, während derErwerber hafte, ohne zu schulden, vgl. Sch. u. H. a. a. O.; dazu seither auchBuch S. 60—61, dessen Bedenken gegenüber zu bemerken ist, dafs bei reinerSondervermögensschuld allerdings der Vermögensherr mit der Veräußerung