§ 174. Schuld und Haftung.
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Forderungen aus nicht verbotenen Börsentermingeschäften kannsogar unter bestimmten Voraussetzungen aufgerechnet werden, sodaß beim Vorhandensein einer besonderen Aufrechnungslage derSchuldner einem aufsergerichtlichen Zugriff unterliegt und damitseine an sich haftungslose Schuld in eine Schuld mit abgeschwächterHaftung übergeht IB8 .
Schulden mit ab geschwächter Haftung kommen in man- *
cherlei Gestalt vor und sind von den Schulden ohne Haftung, ob-schon sie sich ihnen sehr annähern können, wohl zu unterscheiden.
Bei ihnen fehlt es nicht an einer Haftung, die Haftung kann aberdauernd oder zeitweilig nicht mit allen normalen Zugriffsmittelnrealisiert werden 1B9 .
Andererseits wird durch sittliche oder Anstandspflichtennicht nur keine Haftung, sondern überhaupt kein Schuldverhältnisund somit auch kein unvollkommenes Schuldverhältnis begründet 16 °.
Denn hier handelt es sich nicht um rechtliches Sollen, sondernum Gebote der Sittlichkeit oder Sitte, die dadurch, dafs ihnen eineEinwirkung auf die Gestaltung von B.echtsverhältnissen beigelegtist, nicht zu Eechtsgeboten werden. Wenn daher das in Erfüllung
158 B.G.B. § 350, 479, 490 3 ; Börsenges. § 56, 58 (hier lediglich gegenForderungen des anderen Teils aus Börsentermingeschäften). — Bei nicht ver-botenen Börsentermingeschäften kann ferner nach B.G. § 57, 58 durch Er-füllung seitens des einen Teils, wenn der andere Teil hei oder nach Eintrittder Fälligkeit sich mit ihr einverstanden erklärt hat, Haftung begründetwerden; denn dann gilt das Geschäft als von Anfang an verbindlich.
189 Die Haftung ist also nicht, wie in den Fällen beschränkter Haftung,dem Umfange nach verengt, sondern in ihrer Wirkungskraft abgemindert. Sokann eine Forderung zeitweilig (oben Anm. 152) oder seihst dauernd (vgl. dievor. Anm.) unklagbar sein und gleichwohl Haftung begründen. Die Klagekann vorübergehend durch eine verzögerliche Einrede und selbst für immerdurch eine zerstörliche Einrede entkräftbar sein, ohne dafs Haftungsmangelder Grund ist. Es kann durch Klage die Verurteilung zur Bewirkung einergeschuldeten Leistung erreichbar sein, das Urteil aber der Vollstreckbarkeitganz oder teilweise entbehren. Die einzelnen Fälle der Haftungsschwächungsind nach Grund und F'olge sehr verschiedenartig gelagert und können hier nichtuntersucht werden. Eine zusammenfassende Darstellung unternimmt SchreiberS. 235—272; sie leidet aber an dem Fehler, dafs er die Fälle einbezieht, indenen die Geltendmachung von Nichthaftung oder beschränkter Haftung aufden Weg der Einrede verwiesen ist. — Als Forderungen mit gesteigerterHaltung lassen sich diejenigen auffassen, denen gegenüber dem Schuldner dieAufrechnung oder die Zurückbehaltung versagt ist.
160 Vgl. Oertmann, Natürl. Verbindl. S. 14ff.; Dernburg § 3 III;Stammler S. 30ff.; Crome § 140 III. — A. M. Ubbelohde S. 221,Matthiafs § 72 II C, Kipp S. 191, Endemann § 99, 2c.