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Erstes Kapitel. Schuldverkältnisse überhaupt.
zwingbarkeit für unangemessen hält. Dahin gehören Schuldver-hältnisse aus Ehemäkelei, aus Spiel, Wette und Differenzgeschäft,aus gewissen Börsentermingeschäften und zweifellos auch aus Ko-alitionsvereinigungen. Eine Haftung für derartige Schulden kanndaher auch rechtsgeschäftlich nicht begründet werden; auch auseiner Vereinbarung, durch die zum Zwecke ihrer Erfüllung eineVerbindlichkeit eingegaugen wird, insbesondere aus einem Schuld-anerkenntnis, entspringt nur eine haftungslose Schuld 154 ; die Be-stellung einer Sicherheit vermag ihre Kraft nicht zu verstärken 155 .Wo dagegen die Rechtsordnung den Erfüllungszwang nicht um derSchuldart willen überhaupt verwirft, sondern nur wegen des Ein-tritts besonderer Umstände ausschliefst, bleibt die an sich haftungs-lose Schuld befähigt, durch ein vom Grunde ihrer Kraftschwächungunabhängiges Haftungsverhältnis Erzwingbarkeit zu behaupten oderzu erlangen. Darum kann für eine verjährte Forderung und füreine durch Zwangsvergleich unbeglichene Forderung aus Erfülluugs-versprechen oder Sehuldanerkenntnis, sowie aus Bürgschaft, Hypo-thek oder Pfandbestellung gehaftet werden 166 . Eine beschränkteHaftung kann auch bei nicht verbotenen Börsentermingeschäftenüber Wertpapiere, falls nur der eine Vertragsteil börsentermin-geschäftsfähig ist, der andere Vertrags teil durch Sicherheitsleistungmit Geld oder kurshabenden Wertpapieren in bestimmter Formübernehmen; dadurch wird dann für ihn reine Sachhaftung be-gründet, während der andere Vertragsteil aus dem mangels solcherSicherheitsbestellung auch für ihn unverbindlichen Geschäft vollverhaftet wird 157 - Mit verjährten Forderungen und unklagbaren
164 B.G.B. § 656 2 , 762 2 , Börsenges. § 59, 69. — Die Erstreckung derHaftungslosigkeit auf Aufträge und Vereinigungen zum Zwecke des Abschlussesim Börsenges. § 60 u. 70 folgt aus dem Haftungsverbot nicht und ist daherfür die anderen Fälle nicht anzunehmen!; vgl. unten § 208 Anm. 39.
166 Oben Bd. II 925, 972 Anm. 10; Börsenges. §64’ S. 2 (vgl. aber untenAnm. 157); über Verbürgung für Spiel- oder Wettschuld unten § 206.
1BG B.G.B. § 222 2 , 223; K.O. § 193 u. RGer. XLII Nr. 28. Die zur Zeitdes Eintritts der Haftungslosigkeit bestehende Sachhaftung bleibt stets unbe-rührt; ebenso im Falle des Zwangsvergleichs die Bürgenhaftung (K.O. § 193),während im Falle der Verjährung der Bürge die dem Hauptschuldner zu-stehende Einrede der Verjährung nach B.G.B. § 768 geltend machen kann, essei denn die Verjährung gegen ihn allein unterbrochen. Nachträgliche Haf-tungsübernahme für eine haftungslose Schuld ist, soweit kein Haftungsverbotbesteht, voll wirksam. So Verbürgung, aber auch (was gegenüber der herr-schenden Meinung Schreiber S. 168ff. mit Unrecht bestreitet) Pfand- oderHypothekenbestellung.
157 Börsenges. § 54, 58.