§ 174. Schuld und Haftung.
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sie mit den seiner Verfügung unterstellten Mitteln erfüllbar ist 150 .Zu Unrecht dagegen werden von Manchen Fälle herangezogen,in denen es entweder an einem Schuldverhältnis im Rechtssinneüberhaupt fehlt 151 oder nur eine Abschwächung der Haftung vor-liegt 152 . Als möglich ist schliefslich anzuerkennen, dafs vertrags-mäfsig jede Haftung für eine Schuld wegbedungen wird, ohne dafsdiese aufhört, Schuld zu sein 138 .
Die gesetzlichen Fälle der haftungslosen Schuld zerfallen inzwei Klassen, je nachdem dem Schuldverhältnis überhaupt dieFähigkeit, ein Haftungsverhältnis zu erzeugen, oder nur die regel-mäfsige Haftungswirkung entzogen ist. Jenes ist der Fall, wenndie Rechtsordnung wegen der Beschaffenheit der Schuld ihre Er-
150 So Kipp S. 192, 2 a und. mit eingehender Beweisführung SchreiberS. 72—87. A. M. Buch S. 71.
161 So von Ubbelohde S. 219 ff., Kipp S. 192, 2 c u. hes. SchreiberS. 51—72 die Fälle, in denen die Nichtigkeit eines formwidrigen Schuld-vertrages durch Erfüllung geheilt wird (B.G.B. § 313, 518 2 , 766). Ich habeSch. u. II. S. 387 darauf hingewiesen, dafs liier die altgermanische Anschauung,nach der durch die Vertragsform nicht die Schuld, sondern nur die Haftungbedingt war, in anderer Gestalt wieder zum Leben erweckt ist. Man hätte m. E.auch besser getan, nach dem Vorbild anderer Gesetze (ebd. S. 386) eine un-vollkommene Schuld zu statuieren. Allein ich glaube nicht, dafs die im B.G.B.nun einmal durchgeführte heilbare „Nichtigkeit“ dahin umgedeutet werdendarf. — Unzulässig ist ferner die Annahme einer haftungslosen Schuld ausnicht zurechenbarem Delikt (B.G.B. § 827—828) b. Schreiber S. 87—94; ausrichterlich herabsetzbarer Vertragsstrafe (B.G.B. § 346) b. Ubbelohde S. 222,223; aus Zufügung eines nach § 253 B.G.B. nicht einklagbaren immateriellenSchadens b. Brütt, Abstrakte Forderung S. 113, auch Rümelin, Schuldv.S. 94. Unrichtig ist auch die von v. Schwerin S. 32 Anm. 27, SchreiberS. 119fl'., Buch S. 64, 72 vertretene Ansicht, dafs im Falle beschränkter Erben-haftung die nach Erschöpfung des Nachlasses unbeglichene Schuld nicht er-lischt, sondern als haftungslose Schuld fortbesteht. Noch weniger läfst sichmit Schreiber S. 121ff. dem bezogenen Bankier eine haftungslose Schuldgegenüber dem Scheckinhaber auf bürden; vgl. Buch S. 71—72. Endlichdürfen nicht, wie vielfach geschieht, sittliche und Anstandspflichten deshalb,weil auch das zu ihrer Erfüllung Geleistete nicht zurückgefordert werdenkann, zu den unvollkommenen Schulden gerechnet werden; vgl. unten Anm. 160.
152 So von Oertmann, Vorbem. S. 8 zu c u. S. 9, und Enneccerus§ 227 II 3 g die nur zeitweilig unerzwingbaren Ansprüche der Ehefrau nachB.G.B. § 1394. Oder die von Ubbelohde S. 218 ff. u. Enneccerus a. a. 0.zu d einbezogenen Ersatzansprüche des Besitzers wegen Verwendungen nachB.G.B. § 1000 (oben Bd. II 511 Anm. 16). Oder gar die unter Vertragsstrafevereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen der Handlungsgehilfen wegen Ii.G.B.§ 75 2 , wobei das RGer. LXIX Nr. 2 S. 12 von „naturalis obligatio“ spricht.
153 Vgl. Strohal, Jahrh. f. D. LVII 292; v. S chwerin S. 35; SchreiberS. 125 ff. ; RGer. LXVII Nr. 97.