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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Typische Fälle der Schuld ohne Haftung bieten die Schuld-verhältnisse aus Ehemäkelei, Spiel, Wette, Differenzgeschäft undgewissen Börsentermingeschäften 145 ; die durch Zwangsvergleichherabgesetzten Schuldverhältnisse in ihrem unbeglichenen Rest-beträge 146 ; die durch Verjährung des Anspruchs geschwächtenSchuldverhältnisse 147 . Man wird auch in noch anderen FällenSchuldverhältnisse anzuerkennen haben, denen das Gesetz nur dieErzwingbarkeit entzieht 148 . So die weder durch Klage noch durchEinrede geltend zu machenden Ansprüche aus Vereinbarungen be-hufs Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen 149 . Auchwohl die Vertragsschuld des beschränkt Geschäftsfähigen, soweit

unter die unvollkommenen Schuldverhältnisse gerechtfertigt. Dagegen ist ihreKlagbarkeit kein Grund, ihr die Eigenschaft einerSchuld ohne Haftung ab-zusprechen. Denn es ist eben der Wegfall der Haftung, der einredeweisegeltend gemacht wird. Das Erfordernis der prozessualen Geltendmachungmacht die Nichthaftung so wenig zur Haftung, wie eine beschränkte Haftungin den Fällen, in denen die Geltendmachung der Beschränkung auf den Wegder Einrede verwiesen wird, dadurch zur unbeschränkten Haftung wird. Er-hebt der Schuldner die Einrede nicht, so verzichtet er darauf, seine an sicheingetretene Befreiung von der Zugriffsmacht des Gläubigers zu verwerten.

146 B.G.B. § 640, 762764, Börsenges. § 55, 56, 64. Hinsichtlich dieserFälle besteht unter denen, die überhaupt haftungslose Schuld anerkennen,Einigkeit. Vgl. bes. Klingmüller S. 222 ff., Schreiber S. 94ff. Näheresunten in § 202 u. 208.

146 K.O. § 193. Vgl. Jäger, Bern. 5, Dernburg § 3 II 2 d, Kling-müller S. 244ff., Schreiber S. 119; RGer. XXXV Nr. 58, XLII Nr. 28,LXXVII1 Nr. 15, Seuff LX Nr. 31, LXV Nr. 20. A. M. Westerkampf,.Bürgschaft und Schuldbeitritt S. 93, Buch S. 62; Seuff. XLV Nr. 7.

147 B.G.B. § 222223. Vgl. bes. Dernburg § 3 II 2 a, StammlerS. 28ff., Kipp S. 193, 3, Klingmüller S. 217 ff., Enneccerus § 227 11 4 a.Der hiergegen vielfach erhobene Widerspruch, z. B. von Oertmann, Natürl.Verbindl. S. 2 ff, v. Schwerin S. 35, Buch S. 62, Schreiber S. 254ff. rstützt sich, wie schon oben Anm. 144 gezeigt ist, mit Unrecht auf die Klag-barkeit. Ebenso hinfällig ist die Berufung auf die alsbald zu besprechendeMöglichkeit besonders begründeter Haftungsverhältnisse.

148 Ähnliche Erscheinungen, die nicht dem Schuldrecht angehören, bleibenhier aufser Betracht. So die unerzwingbaren Ansprüche ans familienrecht-lichen Verhältnissen und namentlich aus dem Verlöbnis, die bisweilen heran-gezogen und insbesondere von Schreiber S. 114 ff. mitbehandelt werden.

149 Gew.O. § 152 2 . Über die Streitfrage, ob überhaupt kein Schuld-verhältnis im Bechtssinne oder ein unvollkommenes Schuldverhältnis entsteht,handelt ausführlich Schall, Jahrb. f. D., LII 4456. Er entscheidet sie mitLotmar u. A. richtig im Sinne der zweiten Alternative. Dasselbe giltnatürlich seit der Nov. v. 1914 für die in H.G.B. § 75 f gleichgestellten Ver-einbarungen von Prinzipalen.