§ 174. Schuld und Haftung.
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Dies ist der Fall, wenn ausnahmsweise dem Gläubiger keinerleiZugriffsmacht zusteht, um die ihm geschuldete Leistung zu er-zwingen. Eine solche Schuld ist unvollkommen M1 . Sie ist Schuldim Rechtssinne. Darum ist freiwillige Erfüllung Schulderfüllung;das Geleistete wurde geschuldet und kann nicht zurückgefordertwerden, mag auch der Leistende irrtümlich angenommen haben,er erfülle eine erzwingbare Verbindlichkeit 142 . Aber diese Schuldist unvollkommen, weil dem Gläubiger weder ein Anspruch aufGerichtshülfe noch eiu aufsergerichtliches Mittel zugebote steht,um sich im Falle der Nichterfüllung zwangsweise Befriedigungzu verschaffen 143 . Die haftungslose Schuld ist der Regel nachvon vornherein unklagbar. Es steht aber ihrem Begriff nicht ent-gegen, wenn die Klage an sich zulässig ist, jedoch unter Berufungauf den Mangel einer Haftung im Wege der Einrede abgeschlagenwerden kann 144
(oben Anm. 3) S. 41 ff. — Ablehnend Hellwig, Anspruch S. 13 Anm. 22,Lehrb. S. 197 ff ; Siber, Rechtszwang S. 48 ff, Jahrb. f. D. L 69 ff, b. Plancka. a. 0. S. 28ff; Landsberg S. 60ff, 388; Cosack I § 80 III; Dümchen,Jahrb. f. D. LIV 392.
141 Der in Anknüpfung an das röm. R. noch oft gebrauchte Ausdruck„natürliche Verbindlichkeit“ drückt das Wesen der haftungslosen Schuld nichtaus. Denn mit dem Wort „Verbindlichkeit“ wird, sobald es im Sinne einerrechtlichen Verbindlichkeit gebraucht wird, zugleich Haftung ausgesagt, dieSchuld aber ist Schuld im Rechtssinne. So negiert denn auch das B.G.B. in§ 656 u. 762 das Entstehen einer „Verbindlichkeit“ und ebenso, während dasBörsenges. v. 1896 in § 66 irreführend sagte, es werde „ein Schuldverhältnisnicht begründet“, jetzt das Börsenges. § 55, 56, 66.
142 Die Leistung ist im Sinne des § 812 B.G.B. nicht ohne „rechtlichenGrund“ erfolgt, der rechtliche Gruud aber ist eben die vorhandene Schuld. —Zweifelhaft ist, ob im Falle des Börsenges. § 66, in dem das Rückforderungs-recht erst in zwei Jahren erlischt, überhaupt noch von Schuld gesprochenwerden kann; man wird annehmen müssen, dafs eine durch Nichtausübung desvorbehaltenen Rückforderungsrechtes in der Ausschlufsfrist bedingte unvoll-kommene Schuld entsteht.
143 Auch nicht im Wege der Selbsthilfe oder der Ausübung eines Zurück-behaltungsrechtes. Vgl. Dernburg § 57 Anm. 7; Oertmann, zu § 273Bern. 2 ay; Schreiber S. 143. Dies gilt auch für die verjährte Forderung;Dernburg a. a. 0., Endemann § 126 Anm. 17, Langkeineken S. 330,Planck 3 zu § 273 Bern. 2 aa (ebenso Siber in 4. Aufl. 2 aabb); a. M.Sckollmeyer Bern. 2a, Staudinger Bern. 4, Rehbein II 91, Regels-berger, Jahrb. f. D. NLI 334, Schlegelberger, ZurückbehaltungsrechtS. 147, auch Knoke bei Planck 4 zu § 222 Bern. 3c, die hier die Zurück-behaltung zulassen wollen.
144 So verhält es sich bei der verjährten Forderung. Vom Standpunkteder „Naturalobligation“ ist daher der Widerspruch gegen ihre Einbeziehung