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Erstes Kapitel. Sckuldverliältnisse überhaupt.
tenclen verstrickt. Nur in diesem Sinne ist bei den Gesellschaftenmit beschränkter Haftung der Ausdruck „beschränkte Haftung“zu verstehen; unmittelbar haftet hier den Gesellschaftsgläubigernnur die Gesellschaft und der Gesellschafter nur der Gesellschaft;sowohl die Haftung der Gesellschaft für die Gesellschaftsschulden,wie die Haftung des Gesellschafters für seine Beitragsschuld istunbeschränkt; beschränkt aber, weil durch die Beitragsschuld be-grenzt, ist die mittelbare Haftung des Gesellschafters gegenüberden Gläubigern, denen die Beitragsforderung der Gesellschaft alsein der Verfügung der Gesellschaft entzogener Vermögensgegen-stand fest verhaftet ist. 189 .
2. Auseinanderfallen von Schuld und Haftung.Schuld und Haftung können auch heute, weil sie selbständigeRechtsverhältnisse sind, sich auf mannigfache Weise zweien.
a. Aus Schuld folgt heute freilich der gesetzlichen Regelnach Haftung. Wer schuldet, ist mangels anderer Bestimmungohne weiteres für seine Schuld persönlich und unbeschränkt ver-haftet; mit der Zugehörigkeit einer Schuld zu einem Sonderver-mögen ist jedenfalls entsprechende Vermögenshaftung gegeben;dingliche Schuld begründet notwendig Sachhaftung. Allein in dreiRichtungen kommen Abweichungen vor.
a. Zunächst gibt es auch heute Schuld ohne Haftung 140 .
139 Dasselbe Verhältnis liegt, soweit nicht der Fall des II.G.B. § 217 ein-tritt (oben Anm. 116), bei der Aktiengesellschaft vor; wenn § 178 nur die „per-sönliche“ Haftung der Aktionäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaftverneint, so ist als Gegensatz offenbar eine beschränkte Haftung gedacht, dieaber nur mittelbar ist. Ebenso setzt die Bestimmung des II.G.B. § 171, dafsder Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höbe seiner Ein-lage „unmittelbar“ haftet, den Begriff einer „mittelbaren“ Haftung voraus, wiesie ja in der Tat für den Kommanditisten gleichzeitig besteht (§ 172—174) undvor der ausdrücklichen Bestimmung des neuen II.G.B. von einer verbreitetenMeinung überhaupt nur anerkannt wurde. In demselben Sinne läfst sich die„unbeschränkte Nackschufspflicht“ bei Genossenschaften m. u. N. als unbe-schränkte mittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern bezeichnen.
140 Ubbelohde, Klaglose Sckuldverkältnisse im B.G.B., Jakrb. f. D.XXXVIII 216 ff. Stammler a. a. 0. S. 26 ff. Oertmann, Natürliche Ver-bindlichkeit im B.G.B., 1902 (aus Allg. Ost. Gericbtszeitung LIII 199ff.); mehrzweifelnd Komm. 3 Vorbem. 5. Isay S. 191 ff Kipp b. Windscheid 9 II 191 ff.Endemann, B.R. I § 99 Z. 2. Matthiafs § 72 II. Dernburg II 1 § 3 II.Crome II § 140. Kiezler b. Staudinger zu B.G.B. § 194 Bern. 2. Kling-müller a. a. 0. (oben Anm. 87) S. 209ff Reichel, Jahrb. f. D. LIX409ffv. Schwerin S. 32ff. Puntsckart, Z. f. HR. a. a. 0. S. 322 ff. v. Tukr,I 94ff. Schreiber, Schuld u. Haftung S. 28—173. Strokal, Sekuldpfliehtu. Haftung S. 97 ff. Buch, Schuld u. Haftung S. 6011. Hamburger a. a. 0.