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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 174. Schuld und Haftung.

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Haftung vielfach durch die Haftung mit emern Sondervermögenzurückgeschoben 134 und tritt stets hinter die Sachhaftung ausPfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht an einer im Besitz desGläubigers befindlichen beweglichen Sache zurück 135 . Subsidiärist ferner oft die Haftung für fremde Schuld. So der Regel nachdie Bürgenhaftung und die bürgschaftsähnliche Haftung aus ge-setzlicher Einstandspflicht 136 und stets die nur als Ausfallshaftunghinter dem Konkurse wirksam werdende Haftung der Genosseneiner eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter oder be-schränkter Haftpflicht für die Genossenschaftsschulden.

d. Solidarische Haftung und Teilhaftung. HaftenMehrere für dieselbe Schuld, so kann die Haftung jeden Haftendenfür die ganze Schuld, oder nur anteilsweise treffen 137 . Möglichist auch prinzipale Teilhaftung mit subsidiärer Solidarhaftung 138 .

e. Unmittelbare und mittelbare Haftung. EchteHaftung ist nur die unmittelbare Unterwerfung unter das Zugriffs-recht des Gläubigers. Doch kann man in demselben Sinne, in demman von mittelbarer Stellvertretung spricht, von einer mittel-baren Haftung reden, wenn ein Haftungsverhältnis, das gegenüberdem Schuldner des Gläubigers besteht, zugunsten des Gläubigersvinkuliert ist. Denn in dem Umfange, in dem dem Gläubiger dasZugriffsreckt in ein Zugriffsrecht seines Schuldners gesichert wird,ist ihm mittelbar auch das Vermögen des seinem Schuldner Haf-

184 Oben Bd. II 67 Anra. 83. Auch das umgekehrte Verhältnis kommtvor; ebd. S. 68 Anm. 86.

135 Z.P.O. § 777. Vgl. K.O. § 64, dazu aber R.Ger. LIX Nr. 100.

ise vvie z. B. die Haftung der Rechtsvorgänger eines Aktionärs nachH.G.B. § 220 oder eines Gesellschafters nach G.m.b.II.G. § 22. Ferner nachmanchen Ges. (z. B. A.G. z. B.G.B. f. Weim. § 91, Sondersh. a. 19, Reufs ä. L.§ 64, Elsafs-Lothr. § 4041) die Staats- und Gemeindehaftung für den in Aus-übung öffentlicher Gewalt nach § 839 B.G.B. schadensersatzpflichtigen Be-amten. Dagegen ist die bürgschaftsähnliche Haftung des früheren Vermietersaus B.G.B. § 571 2 und des früheren Pfandgläubigers aus § 1251 2 (oben Bd. II993) prinzipal.

137 Solidarische Haftung besteht stets, wenn Mehrereals Gesamtschuldnerhaften. Solidarisch ist auch die Haftung mehrerer Sachen für dieselbeSchuld; oben Bd. II 936 ff., 982. Anteilig ist die persönliche Haftung von Mit-reedern für Reedereischulden; H.G.B. § 507h Auch kann Haftung nach An-teilen rechtsgeschäftlich begründet werden.

188 So wird bei eingetragenen Genossenschaften durch das in den Kon-kurs eingeschobene Teilungsverfahren (Gen.G. § 105115) die solidarische Haf-tung der Genossen auch den Gläubigern gegenüber erst subsidiär wirlcssm(Gen.G. § 122125, 141).