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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

einer an sich unbeschränkten Haftung durch ein dem Schuldnergewährtes Abandon recht ermöglicht, kraft dessen er sich durchPreisgabe eines Vermögensgegenstandes von jeder weiteren Ver-pflichtung befreien kann 182 .

c. Prinzipale und subsidiäre Haftung. Wenn für einSchuldverhältnis mehrere Haftungsverhältnisse bestehen, so könnensie einander nebengeordnet oder das eine dem anderen nachgeordnetsein. Im ersten Falle hat der Gläubiger die freie Wahl, aus welchemHaftungsverhältnis er zugreifen will. So verhält es sich zum Teil,wenn in derselben Person persönliche Haftung und Vermögens-haftung oder Sachhaftung Zusammentreffen 133 . Ebenso könnenmehrere Haftende nebeneinander für dieselbe Schuld persönlich(z. B. als Gesamtschuldner) und zwar unbeschränkt oder beschränktoder der eine unbeschränkt und der andere beschränkt (z. B. alsKomplementär und als Kommanditist) oder sachlich (z. B. krafteines Gesamtgrundpfandrechts) oder der eine persönlich und derandere mit einem Sondervermögen (z. B. kraft Vermögensüber-nahme) oder mit einer Sache (z. B. kraft Hypothek oder Reallast)verhaftet sein. Vielfach aber tritt das eine Haftungsverhältnishinter das andere zurück, so daß der Zugriff aus ihm durch dieUnzulänglichkeit des Zugriffes aus dem anderen bedingt ist. Dannbegründet es eine blofs subsidiäre Haftung, die wiederum jenach den Voraussetzungen und Formen ihrer Realisierbarkeit un-gleich beschaffen sein kann. Subsidiär kann im Falle des Zu-sammentreffens mehrerer Haftungsverhältnisse in derselben Persondie Haftung aus einem derselben sein. So wird die persönliche

132 So der Mitreeder durch Preisgabe der Schiffspart, H.G.B. § 501; dasMitglied einer G. nt. b. II. durch Preisgabe seines Geschäftsanteils, G.m.b.H.G.§ 27; der Gewerke durch Preisgabe seines Kuxes, Preufs. Berges. § 190. Vgl.Ehrenberg a. a. 0. S. 14ff., Pappenheim, Seerecht II 106 u. 341 (errechnet hierher auch den Fall des H.G.B. § 616).

133 Gleichzeitige prinzipale Haftung mit einem Sondervermögen trifft z. B.den Erben, falls er unbeschränkt haftet; den Ehemann und bei fortgesetzterGütergemeinschaft den überlebenden Ehegatten für Gesamtgutsverbindlich-keiten (B.G.B. § 1459, 1489); den Gesellschafter hei der o.H.G. und bei derK.G.; den Reeder und den Schiffseigner für Forderungen der Schiffsbesatzungaus Dienst- und Heuerverträgen (H.G.B. § 487, 762 2 , B.Sch.G. § 5), sowie inden Fällen persönlicher Haftung aus eignem Verschulden oder aus Gewähr-leistung (H.G.B. § 486 2 , 762 1 , B.Sch.G. § 4 2 ); vgl. weitere Fälle oben Bd.II 67Anm. 84. Sachhaftung und persönliche Haftung können nebeneinander gegenden Hypothekenschuldner, der zugleich persönlicher Schuldner ist, und gegenden Reallastschuldner, der zugleich aus B.G.B. § 1108 verpflichtet ist, geltendgemacht werden. Vgl. auch Pappen heim, Seerecht II 309 ff., 382 ff.