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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 174. Schuld und Haftung.

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die Haftung des Lehns- oder Fideikommifsfolgers mit dem Lehns-oder Fideikommifsvermögen für die Lelms- oder Fideikommifs-schulden 127 . Eine derartige beschränkte Vermögenshaftung kanndurch die persönliche Haftung eines Anderen ergänzt werden. Diesist z. B. regelmäfsig hei der Haftung aus Vermögensübernahme,aus ehelichem Güterrechtsverhältnis und aus Lehns- oder Fidei-kommifsfolge und möglicherweise bei der Haftung mit dem Schiffs-vermögen der Fall. Es kann aber auch an jeder persönlichenHaftung fehlen, so dafs für die Schuld nur reine Vermögenshaftungbesteht. So verhält es sich regelmäfsig hei beschränkter Erben-haftung und bei der Haftung des Gesamtnachfolgers einer juris-tischen Person und vielfach bei der Haftung mit dem Schiffsver-mögen 128 . Die Beschränkung der Haftung auf ein Sondervermögenbewirkt, dafs die Zwangsvollstreckung nur in die dem Sonderver-mögen angehörigen Gegenstände stattfindet. Zum Teil jedoch ist,damit die beschränkte Haftung bei der Zwangsvollstreckung wirk-sam werde, ein Vorbehalt im Urteil erforderlich 129 .

Eine gegenständlich beschränkte Haftung ist auch für den be-gründet, der für eine Schuld nur mit einer Sache haftet. Dieblofse Sachhaftung aus Pfandbelastung, Hypothek und regelmäfsigerReallast wird durch persönliche Haftung eiues Anderen ergänzt 13 °.Dagegen fehlt es in den Fällen der reinen Sachhaftung, wie siebei der Grundschuld, der Rentenschuld, der mit Ausschlufs per-sönlicher Haftung bestellten Reallast, der Bodmerei und der aufGütern lastenden Schuld zu Havereibeiträgen oder zur Zahlung vonBergungs- oder Hilfslohn vorkommt, überhaupt an einer persön-lichen Haftung 131 .

In gewissen Fällen wird die gegenständliche Beschränkung

127 Vgl. oben Bd. II 67 Anm. 82.

128 Ein anderer Fall ist die Fortbaftung der ehemaligen Gesellschaftereiner aufgelösten offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft mitnoch ungeteiltem Vermögen, wenn die Ansprüche aus der Sonderhaftung derGesellschafter sämtlich verjährt sind.

129 Z.Pr.O. § 780781. Ob der Vorbehalt erforderlich ist oder nicht,begründet nur einen prozefsrechtlichen, keinen materiellrechtlichen Unterschied.

130 Oben Bd. II 727, 879, 973. Doch kann die Haftung des persönlichenSchuldners auch beschränkte Vermögenshaftung (z. B. als Erbe) sein. Ja, siekann ganz fehlen, wie dies z. B. der Fall ist, wenn der Anspruch gegen denpersönlichen Schuldner verjährt ist; oben Bd. II 883, 885, 972 Anm. 10.

131 Oben Bd. II 727, 909 fl'., 915, auch 1000; II.G.B. § 679 mit § 691 und696, § 725726, § 751 u. 753; B.Sch.G. § 8990, § 97 u. 100. Hinzugetretenist seitdem der Fall des Börsenges. § 54.