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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Dahin gehören die Fälle, in denen jemand nur mit einemSondervermögen (oder seinem Anteil an einem solchen) haftet.Eine derartige Beschränkung der Haftung kann rechtsgeschäftlichhergestellt werden 12 °. Vielfach aber tritt sie von Rechts wegenein. So die auf den Nachlafs beschränkte Haftung des Erben unddes Gesamtnachfolgers einer juristischen Person m . So die Haftungdes Vermöge'nsübernehmers, des Vermögensniefsbrauchers und desErbschaftskäufers mit dem erworbenen Vermögen 122 . So die Haf-tung des nicht persönlich haftenden Ehegatten mit dem güter-gemeinschaftlichen Gesamtgut und des nicht persönlich haftendenAbkömmlings mit dem Gesamtgut der fortgesetzten ehelichenGütergemeinschaft 123 , die zeitweilig auf Vorbehaltsgut beschränkteHaftung der Ehefrau für Schulden, für die das eingebrachte Gutoder das Gesamtgut nicht haftet 124 , und die Haftung des Ehemannesmit dem eingebrachten Gut für die nicht ausgenommenen Schuldender Frau 123 . So die Haftung des nicht zugleich persönlich haften-den Reeders oder Schiffseigners mit dem Schiffsvermögen 126 . So
„persönlicher“ Häftling spricht. „Persönlich“ ist hier im Sinne von „individuell“zu verstehen; den Gegensatz bildet die Haftung als Gesanitgutsteilhaber.
i 2 ° Ygp hierüber und insbesondere über die Möglichkeit, durch ausdrück-liche oder stillschweigende Vereinbarung eine generelle Beschränkung derHaftung von Gesellschaftern oder Mitgliedern eines nicht rechtsfähigen Vereinsfür die Gesellschafts- oder Vereinsschulden auf das Gesellschafts- oder Vereins-vermögen zu erwirken, meine Sehr, über Vereine ohne Rechtsfähigkeit 2 S. 39 ff.und die dort gegebenen Nachweise. Seitdem dafür auch Iiohler, Enzykl. 6 I575; Landsberg, B.R. S. 307; Oertmann, Vorbem. 6 a; Siber, Jahrb. f.D. L 129ff., Vorbem. S. 30ff.; Geib S. 171 ff Teilweise abweichend Holder,Natürliche und juristische Personen, 1905, S. 285—286.
121 B.G.B. § 1975, 1990; § 45-46; oben Bd. I 570, 660.
123 B.G.B. § 419, 1086, 2383; oben Bd. II 697 ff
123 B.G.B. § 1459, 1480, 1489, 1498, 1530, 1546 2 , 1549.
124 B.G.B. § 1412—1414, 1460—1462. Bei der Errungenschaftsgemeinschaftgibt es neben Schulden, für die nur das Vorbehaltsgut der Frau haftet, auchsolche, für die aufserdem ihr Eingebrachtes, aber nicht das Gesamtgut haftet. —Die Beschränkung der Haftung tritt hier immer nur zeitweilig ein, da sie mitder Beendigung der ehemännlichen Verwaltung und Nutzniefsung oder derGütergemeinschaft wegfällt.
126 B.G.B. § 1411. Subjekt der Haftung mit dem Eingebrachten ist nichtnur die Frau, sondern auch der Mann, da er unerachtet seines dinglichenRechtes am Frauengut die Zwangsvollstreckung in dasselbe dulden mufs, dieihm Gegenstände der Verwaltung und Nutzniefsung entzieht. Seine Haftungfür die fremde Schuld ist aber beschränkt, da sie nur sein Recht an einemSondervermögen ergreift.
126 H.G.B. § 486, 532, 726, 753; B.Scli.G. § 4, 90, 100.